Münster. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet: Im Einkaufszentrum herrscht das gleiche Rauchverbot, wie in ganz normalen Gaststätten und Eisdielen. Damit ist auch Schluss mit dem blauen Dunst beim Shoppen im Centro oder im Rhein-Ruhr-Zentrum.

Keine Zigaretten in Cafés und Gaststätten im Einkaufszentrum! Diese Entscheidung hat nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gefällt und dies damit begründet, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten auch für solche Betriebe gilt, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. Damit klärten die Richter in zwei Eilverfahren die bislang unterschiedliche Handhabung in solchen Fällen. Betroffen von diesen Beschlüssen sind beispielsweise auch Cafes und Restaurants im Oberhausener Centro.

Von Wänden und Decken umschlossen

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass das Nichtraucherschutzgesetz des Landes darauf abhebe, dass die Betriebe in einem von Wänden und Decken umschlossenen Raum sind. Dies gelte demzufolge auch für die Gaststätten und Cafes in Einkaufszentren. Es sei nicht erforderlich, dass die jeweilige Gaststätte eigene Wände und Decken aufweise.

Selbst wenn der Betreiber der Einkaufszentren das Rauchen auf den Laufwegen zulasse, greife doch auch hier das schärfere Nichtraucherschutzgesetz. Eine strengere Behandlung von Gaststätten sei deshalb gerechtfertigt, weil dort wegen der Verweildauer und nach dem Verzehr von Speisen und Getränken besonders gern und viel geraucht werde.

Diese beiden Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.

(Az.: 4 B 512/09 und 4 B 657/09)