Wuppertal. .

Viel Aufwand für ein bisschen Schaum: In einem Rechtsstreit um die Frage, was ein ordentlicher Cappuccino ist, fürchtet das Wuppertaler Landgericht eine „monströse Beweisaufnahme“. Es müssten ein Kaffee-Experte und ein technischer Sachverständiger mit Gutachten beauftragt werden, wenn sich die Streitparteien nicht auf einen Vergleich einigten, warnte der Vorsitzende Richter am Mittwoch.

Der Kläger aus Solingen verlangt 849 Euro Kaufpreis für einen Kaffee-Vollautomaten zurück, weil der aus seiner Sicht keinen vernünftigen Schaum ausspuckt. Doch die Klage habe „keine Aussicht auf Erfolg“, ließ der Richter bereits wissen. Der Solinger Schaum-Liebhaber war bereits in der ersten Instanz unterlegen. Er legte Berufung ein; über die wurde am Mittwoch verhandelt.

Ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten verwarf das Landgericht als unbrauchbar. Der Prüfer hatte lediglich zwei Tassen Cappuccino gebraut und dann befunden: Der Cappuccino sei mit solchem Milchschaum mangelhaft und weit von einem echten Cappuccino entfernt.

Der Solinger Kaffee-Liebhaber hatte sich geärgert: „Nur Bläschen und Plörre“ habe das Gerät ausgespuckt. Er reklamierte. Zunächst wurde der sogenannte „Cappuccinator“ ausgewechselt, dann der Milchbehälter – ohne den gewünschten Erfolg. Schließlich wurde das Gerät ausgetauscht – auch der neue Automat versagte.

Daraufhin war der Solinger vom Kauf zurückgetreten und hatte sein Geld zurück verlangt. Schließlich werde auf der Verpackung ausdrücklich mit gutem Schaum geworben und fester Milchschaum gezeigt. Doch nun bestritt der Elektromarkt als Verkäufer, dass ein Mangel vorliegt – und wurde prompt verklagt.

Was ist die rechtlich gültige Definition von Cappuccino? Das Gericht recherchierte: In Italien werde fester Milchschaum keineswegs durchweg als Pflicht-Bestandteil angesehen. Dass der Begriff „Cappuccino“ von „Kapuze“ stamme, nämlich der aus Milchschaum, sei bloß ein in Deutschland verbreiteter Irrtum. Es komme außerdem auf den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Käufers an, so das Gericht. Vergleichsvorschlag des Gerichts: Beide Seiten tragen ihre Gerichtskosten selbst und der Schaumfreund bekommt 500 der 849 Euro zurück. Damit könnten sie leben, signalisierten die Parteien.