Ruhrgebiet. Seit Jahresbeginn müssen Plattformen wie Ebay besonders aktive private Verkäufer beim Finanzamt melden. Worauf Sie achten sollten.

Der Name des Gesetzes ist kompliziert, der Inhalt noch komplizierter. Seit Januar ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Betreiber von digitalen Verkaufsplattformen wie Ebay oder Vinted müssen nun private Käufer an die Finanzbehörden melden, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Artikeln veräußert oder eine gewisse Summe umgesetzt haben. Manche Menschen im Ruhrgebiet sind besorgt. „Kann ich jetzt die zu klein gewordene Kleidung meiner Kinder nicht mehr im Internet verkaufen?“, fragt eine Mutter aus Dortmund. Und ein Rentner aus Oberhausen sorgt sich um die Idee, seine alte Schallplattensammlung Stück für Stück im Netz anzubieten. Das müssen Sie wissen.

Der Verkauf gebrauchter Kleidung Ist nachhaltig und bessert die Haushaltskasse auf.
Der Verkauf gebrauchter Kleidung Ist nachhaltig und bessert die Haushaltskasse auf. © 22Imagesstudio - stock.adobe.com | Adobe Stock/ Symbolbild

Was sagt das Gesetz denn genau?

Wer künftig auf einer Verkaufsplattform mehr als 29 Artikel im Jahr verkauft oder über 1999 Euro einnimmt, dessen Daten muss der Plattformbetreiber den Finanzbehörden übermitteln. Wer nur zweimal im Jahr gebrauchte Kinderkleidung verkauft oder seine umfangreiche Pokemon-Kartensammlung aus Kindertagen Teil für Teil einstellt, ist schnell über dieser Grenze. Und werden etwa ein iPhone aus dem Vorjahr im Frühling und das gebrauchte edle E-Mountain Bike im Herbst verkauft, ist die 2000-Euro Grenze mit nur zwei Artikeln schnell übertroffen. Die neuen Regeln gelten übrigens nicht nur für Waren. Privatleute, die regelmäßig über Vermietungsplattformen wie Airbnb ein Zimmer oder eine Ferienwohnung anbieten, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. Allerdings gelten die Grenzen für die Zahl der Aktionen und des erzielten Erlöses nicht plattformübergreifend.

Was passiert, wenn ich auf einer Plattform eine der Grenzen reiße?

Dann fordert der Plattformbetreiber die Steuer-ID des Verkäufers an und schickt sie zum Anfang des folgenden Jahres zusammen mit Namen, Adresse, der Bankverbindung sowie der Zahl der Verkäufe und der Erlöshöhe an die Finanzbehörden. Für den Fall, dass sich ein Kunde weigert, seine Steuer-ID anzugeben, drohen die meisten großen Plattformbetreiber mit der vorübergehenden Sperrung des Plattformkontos.

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Die Daten wurden ans Finanzamt übermittelt. Muss ich jetzt Steuern zahlen?

„Nicht zwingend“, sagt Carsten Nicklaus, 1. Vorsitzender des Steuerberaterverbandes Düsseldorf, der auch für große Teile des Ruhrgebietes zuständig ist. „Bis zur Freigrenze von 600 Euro fallen für private Veräußerungsgeschäfte keine Steuern an.“ Und nach wie vor gilt: Nur Gewinne sind steuerpflichtig. „Aber die werden Sie mit den meisten gebrauchten Dingen nicht erzielen“, sagt Nicklaus. „Höhere Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind laut Finanzverwaltung NRW zwar grundsätzlich steuerpflichtig, das gilt allerdings nicht für die „gelegentliche Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“. Dazu zählen unter anderem „getragene Kleidung“ oder „gebrauchte Bücher“.

Sind das neue Regeln?

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„Nein. Diese Regeln gelten schon lange“, sagt Nicklaus. „Neu ist nur, dass die Plattformen die Verkäufe nun melden müssen.“ Für die meisten privaten Verkäufer, glaubt er, „wird sich durch das neue Gesetz nichts ändern“. Unklar aber bleibt nach wie vor, was „gelegentliche Veräußerung“ bedeutet und ab wann man vom privaten zum gewerblichen Verkäufer wird. „Wer jede Woche ein neues Smartphone anbietet, wird nicht als privater Verkäufer durchgehen“, sagt der Steuerberater. Wer regelmäßig Dinge einkauft,um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, wird das auch nicht. „Wenn es zum Streit kommt, müssen am Ende die Gerichte entscheiden“, sagt der Steuerberater.

Auch gebrauchte Kleidung wird im Netz gerne verkauft.
Auch gebrauchte Kleidung wird im Netz gerne verkauft. © okrasiuk - stock.adobe.com | Getty Images/iStockphoto

Was ist eigentlich, wenn ich, wie etwa bei Ebay-Kleinanzeigen, nicht das angebotene Zahlungssystem der Plattform nutze, sondern überweise oder bar bezahle?

Dann weiß die Plattform natürlich nicht, für wie viel Geld ein Artikel den Eigentümer gewechselt hat oder ob am Ende überhaupt ein Verkauf stattgefunden hat. Und laut Bundeszentralamt für Steuern in Bonn sind Aktivitäten von Anbietern „nur dann zu melden, wenn der Plattformbetreiber von der Höhe der ihnen gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung Kenntnis hat oder Kenntnis haben müsste“.

Gibt es Schätzungen, wie viele Datensätze die Plattformen im Jahr an die Behörden übermitteln werden?

Nein. „Es ist derzeit nicht absehbar, wie viele Meldungen in NRW eingehen werden“, heißt es bei der Finanzverwaltung NRW. Die Bundesregierung hat in ihrem Entwurf zum PStTG die Annahme zugrunde gelegt, dass in Deutschland bis zu 600 Plattformen mit vor der Einführung des Gesetzes insgesamt 1,5 Millionen bereits registrierten Anbietern von den Meldepflichten erfasst würden. Experten schätzen allein die Zahl der meldepflichtigen Kunden bei Ebay weitaus höher ein. „Die Daten werden nur so auf die Behörden einprasseln“, ist auch Nicklaus überzeugt. Nicht nur das: Sichten, nachfragen, auf Nachvollziehbarkeit prüfen, „das bringt den Finanzämtern unglaublich viel Arbeit.