Essen. Seit dem 1. September muss der Handel auch in NRW seine Eingangstüren grundsätzlich geschlossen halten. Doch es gibt Ausnahmen in der EnSikuMaV.

Selbst die Abkürzung ist noch lang. Seit dem 1. September gilt die neue EnSikuMaV. Ausgeschrieben heißt das ganze Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und soll dafür sorgen, dass der Handel die Türen der Geschäfte geschlossen hält, um Gas zu sparen und die Beleuchtung über weite Teile des Tages ausstellt, um den Stromverbrauch zu senken. Das sollten Händler und Kunden wissen.

Müssen die Türen auch geschlossen bleiben, wenn es draußen noch warm ist?

Nein. Sofern die Heizung in einem Ladenlokal nicht läuft, können auch die Türen offen bleiben, heißt es auf Anfrage aus dem Bundeswirtschaftsministerium. Und es gehe in der Verordnung auch nur um Betriebe, die mit Gas heizen, sagt eine Sprecherin. Ungeachtet dessen appelliere man natürlich an alle Händler, Energie zu sparen.

Geschlossene Türen im Winter. Widerspricht das nicht allen Corona-Regeln der letzten Jahre?

Es gehe ja nicht darum, die Türen gar nicht mehr zu öffnen, heißt es aus dem Ministerium. In der Verordnung werde ausdrücklich nur das „dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen“ erwähnt. „Natürlich können sie weiterhin regelmäßig lüften.“

Was ist mit Geschäften in überdachten Einkaufspassagen, die keine echte Eingangstür, sondern nur eine aufschiebbare Glasfront haben?

Das ist unklar. In der Verordnung werden sie nicht speziell erwähnt. Vielen Händlern ist ebenfalls nicht klar, wann das Offenhalten einer Tür für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. In diesen Fällen greift die Verordnung in diesem Punkt nämlich nicht.

Schluss mit Licht: Geschäfte, wie hier der Limbecker Platz auf einem Archivbild, sollen ab sofort nachts ihre Außenbeleuchtung abschalten.
Schluss mit Licht: Geschäfte, wie hier der Limbecker Platz auf einem Archivbild, sollen ab sofort nachts ihre Außenbeleuchtung abschalten. © FUNKE Foto Services | Kerstin Kokoska

Von wann bis wann muss die Schaufensterbeleuchtung jetzt ausgeschaltet bleiben?

Der Betrieb „beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen“ ist seit dem 1. September von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Aber wie der Handelsverband Nordrhein-Westfalen vor wenigen Tagen mitteilte, fällt die klassische Schaufensterbeleuchtung nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums nicht unter diese Definition und muss – anders als etwa Außenwerbung – gar nicht abgeschaltet werden. „Viele Händler“, sagt Marc Heistermann, Geschäftsführer des Handelsverbandes Ruhr, „haben auch längst auf die sehr sparsame LED-Beleuchtung umgestellt.“

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Wird es nun dunkler in den Städten?

Hier und da ja. Aber nach Einschätzung der IHK Mittleres Ruhrgebiet wird es dadurch nicht gefährlicher. Die Straßenbeleuchtung bleibe ja eingeschaltet. Beim Handelsverband Nordrhein Westfalen Ruhr sorgt man sich allerdings darum, dass geschlossene Türen und dunkle Fassaden die Kundenfrequenz sinken lassen könnten. „Mancher denkt dann, es ist geschlossen“, sagt Heistermann. Deshalb hat der Verband mehrere Broschüren herausgebracht, in denen die Situation erklärt wird.

Passiert eigentlich etwas, wenn man gegen die Verordnung verstößt?

Nein. „Die Verordnung sieht nicht vor, Bußgelder zu verhängen“, sagt eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums. Ordnungsämter im Revier haben auch bisher nicht vor, die Einhaltung der Regeln speziell zu kontrollieren.