Düsseldorf. Bei falschen Angaben in Kontaktlisten drohen in NRW nun 250 Euro Bußgeld. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Corona-Regeln.

Mit der neuen Corona-Schutzverordnung, die seit dem 1. Oktober gilt, setzt NRW vor allem auf Sanktionen, um einen weiteren Anstieg der Infiziertenzahlen im bevölkerungsreichsten Bundesland zu verhindern.

Ein Problemfeld sind für NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann die Kontaktlisten, die Gäste etwa in Kneipen und Restaurants ausfüllen müssen. „Wenn falsche Namen in die Listen eingetragen werden, ist das kein Kavaliersdelikt”, hatte der Minister bei der Vorstellung der für Oktober gültigen neuen Regeln erklärt. „Es ist schon eine andere Nummer als Maske vergessen, ein falscher Name ist eine Täuschung.“ Deshalb soll genau dies nun mit 250 Euro Bußgeld geahndet werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen der neuen Verordnung:

Wer muss das Bußgeld bezahlen?

Die 250 Euro Bußgeld zahlen muss der Gast, der in den Kontaktlisten falsche Daten angegeben hat. Die Gastronomen sind aufgefordert, die Listen auf Plausibilität zu prüfen, so Laumann. Eine Verpflichtung dazu gebe es aber nicht. Auch würden die Wirte bei falschen Angaben in den Kontaktlisten nicht belangt.

Darf oder muss ich dem Wirt jetzt meinen Ausweis zeigen?

Nein. Wirte sind laut Gesundheitsministerium lediglich zur Plausibilitätsprüfung aufgefordert. Letztlich ist jeder Gast selbst dafür verantwortlich, die korrekten Daten in die Kontaktlisten einzutragen. Ob Gastwirte das Recht haben, sich den Ausweis zeigen zu lassen, ist rechtlich umstritten, so die Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga), Ingrid Hartges.

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Zwar können Gastronomen im Rahmen des Hausrechts die Vorlage des Ausweises verlangen, es besteht allerdings keine Verpflichtung, diesen vorzulegen. Der Wirt wiederum kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Gast des Lokals verweisen. „Wir gehen davon aus, dass es ausreicht, wenn der Wirt den Gast auf seinen Verdacht hinweist, dass eine falsche Angabe gemacht wurde, und ihn nachdringlich bittet, die Kontaktliste mit der gebotenen Verantwortung auszufüllen“, so eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums.

Müssen Wirte die Polizei rufen, wenn jemand einen falschen Namen angibt?

Auch nach der Verschärfung der Vorgaben für Gästelisten in gastronomischen Betrieben geht das NRW-Gesundheitsministerium nicht davon aus, dass Wirte Polizei und Ordnungsamt rufen müssen. Ministeriumssprecher Heiko Haffmans: „Wir vertrauen darauf, dass mündige Bürgerinnen und Bürger viele Probleme einvernehmlich, im Einklang mit der Coronaschutzverordnung und Polizei- oder Ordnungsbehörden lösen können.“

Zentraler Punkt sei, dass die Gastronomen und ihr Personal die Angaben sofort und nicht erst im Nachhinein auf Plausibilität prüften. Dann könnten die Gäste im Zweifel sofort darauf angesprochen werden. Und da diese ja etwas konsumieren wollten und der Wirt in seinem Betrieb keinen Corona-Hotspot wolle, hätten beide ein Interesse an einer gütlichen Einigung.

Wenn ein Gast trotzdem nicht den richtigen Namen angeben wolle, dann könne der Wirt sein Hausrecht ausüben und ihn der Örtlichkeit verweisen. Und erst, wenn der Gast der Aufforderung nicht nachkommt, käme überhaupt die Polizei ins Spiel. „Denn dann geht es um Hausfriedensbruch und eine Straftat. Das ist bei der Angabe des falschen Namens noch nicht der Fall. Denn dabei handelt es sich lediglich um ein Vergehen, bei dem ein Bußgeld droht: Dementsprechend hätte ein Wirt auch nicht das Recht, einen Gast festzuhalten“, so Ministeriumssprecher Heiko Haffmans. Bei einer Straftat wäre das erlaubt.

Was passiert mit den Kontaktlisten?

Gastronomen müssen die Kontaktlisten - egal ob auf Papier oder digital - vier Wochen aufbewahren, um eine einfache Rückverfolgung zu garantieren. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Listen datenschutzkonform vernichtet werden.

Wer überprüft die Einhaltung der Corona-Schutzverordnung und wird es verstärkte Kontrollen geben?

Durchsetzen müssen die Corona-Schutzverordnung die kommunalen Ordnungsbehörden. Das Land fordert die Städte und Gemeinden auf, die Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung „energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen.“ Durch die immer neuen Verbots- und Gebotsnormen arbeiten die Ordnungsämter aber schon seit Monaten am Limit, sagte Bernd-Jürgen Schneider, Chef des Städte- und Gemeindebundes NRW.

Hier gibt es weitere Informationen zu der Corona-Pandemie in NRW:

Wenn die Landesregierung immer neue Aufgaben definiert oder gar eine Vollzugsoffensive fordere, müsse sie die Behörden auch in die Lage versetzen, den neuen Aufgaben gerecht zu werden, wetterte Schneider. Die Ordnungsämter müssten personell ähnlich gut ausgestattet werden wie die Gesundheitsämter. Im Grundsatz aber sind sich das Land NRW und die Kommunen darin einig, dass mehr Kontrolldruck auf Regelbrecher ausgeübt werden muss: „Wer Corona-Regeln bricht und andere dadurch wissentlich gefährdet, der muss mit Sanktionen rechnen“, so Schneider.

Droht in NRW ein Alkoholverbot?

Generelle Alkoholverbote kann sich NRW-Gesundheitsminister Laumann - wenn überhaupt - nur bei einem „diffusen“ Infektionsgeschehen im Land vorstellen, bei dem man den Hergang nicht nachvollziehen könne. Dann könnte man theoretisch darüber nachdenken, an einzelnen Plätzen oder Straßen an bestimmten Tagen oder Uhrzeiten ein Alkoholverbot zu verhängen.

„Wenn sich vier Doppelkopf-Freunde in der Kneipe treffen, warum sollen sie dann kein Bier dazu trinken, wenn der Wirt danach die Gläser bei 60 Grad spült?“, so Laumann. Die Bundesregierung hatte Anfang der Woche den Vorschlag ins Spiel gebracht, Alkoholausschank in besonders betroffenen Regionen unter bestimmten Bedingungen befristet begrenzen lassen.

Ich möchte in einer Gaststätte feiern. Worauf muss ich achten?

Privatveranstaltungen im öffentlichen Raum, etwa in angemieteten Räumen in Gaststätten, müssen ab 50 Teilnehmern mit einer Gästeliste und einem Ansprechpartner drei Werktage vorher beim Ordnungsamt angemeldet werden. Wichtig ist zu wissen, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen. Es gehe vielmehr darum, dass die Ämter darüber Kenntnis haben, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden und gegebenenfalls kontrollieren können, ob die Corona-Auflagen eingehalten würden.

Während der Feier muss außerdem eine aktuelle Gästeliste geführt und vier Wochen aufbewahrt werden. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 500 Euro. Unverändert gilt die Höchstgrenze von 150 Gästen für private Feiern im öffentlichen Raum. Sollte die Inzidenzzahl in der betreffenden Stadt/dem eigenen Landkreis über den Wert von 35 steigen, dürfen laut Corona-Schutzverordnung höchstens 50 Personen teilnehmen.

Ich habe eine Feier in einem öffentlichen Raum gebucht, jetzt steigen die Infiziertenzahlen und ich darf nicht mehr feiern. Wer kommt jetzt für die Kosten auf?

Bei der Frage, wer die Kosten einer abgesagten Feier trägt, kommt es zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Auftraggebern und dem Gastwirt/Caterer/DJ/Vermieter der Lokalität an. Denkbar ist, dass Klauseln mit Blick auf die Pandemie oder hinsichtlich einer in jedem Fall zu entrichtenden Pauschale vereinbart worden sind. „Gegenüber den Kommunen oder dem Land gibt es keinen Regressanspruch, wenn die örtlichen Ordnungsbehörden geltendes Recht umsetzen“, hieß es aus dem NRW-Gesundheitsministerium. (mawo)