Essen. Wer gegen die Corona-Verordnung verstößt, dem droht teilweise ein empfindliches Bußgeld. So teuer können Verstöße gegen die Regeln werden.

Ab sofort können Ordnungsbehörden in NRW Verstöße gegen Hygienevorschriften (z.B. in Geschäften) mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro ahnden. Wer also im Supermarkt keine Maske trägt, muss zahlen. Im ÖPNV drohen Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen weiterhin 150 Euro Strafe - durchsetzen müssen das die Kommunen.

Auch sonst hält der überarbeitete Bußgeld-Katalog zur Corona-Schutzverordnung empfindliche Geldbußen parat. 5000 Euro müssen demnach Veranstalter oder Organisatoren berappen, wenn sie eine „große Festveranstaltung“ durchführen. In Düsseldorf wurde über die Rechtmäßigkeit eines geplanten Großkonzerts mit 13 000 Zuschauern gestritten. Nun wurde das Vorhaben erst einmal verschoben.

Corona-Verordnung: Diese Bußgelder drohen bei Verstößen - eine Auswahl

  • Beteiligung an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen: 250 Euro pro Person
  • Betreten der genannten Einrichtungen oder Nutzung der genannten Angebote ohne Tragen einer Mund-Nase-Bedeckun g: 50 Euro
  • Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen ohne Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung: 150 Euro
  • Veranstaltung mit mehr als 300 Personen ohne besonderes Hygiene und Infektionsschutzkonzept nach: 4.000 Euro für den Veranstalter
  • Durchführung von Konzerten oder Aufführungen mit mehr als 300 Zuschauern ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept: 4.000 Euro für den Veranstalter
  • Betrieb von Autokinos, Autotheatern oder ähnlichen Einrichtungen ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen: 1.000 Euro für den Veranstalter
  • Durchführung von Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltungen: 5.000 Euro für den Veranstalter

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  • Teilnahme an Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltungen: 250 Euro pro Teilnehmer
  • Durchführung von Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfen ohne die dort genannten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen: 1.000 Euro für den Veranstalter
  • Nicht-kontaktfreie Ausübung mit mehr als 30 Personen oder ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit: 1.000 Euro für den Veranstalter
  • Nicht-kontaktfreie Ausübung mit mehr als 30 Personen oder ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit: 250 Euro pro Teilnehmer
  • Betrieb eines Fitnessstudios ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchV festgelegten Hygiene und Infektionsschutzstandards: 2.000 Euro für den Betriebsinhaber
  • Durchführung eines Sportfestes oder einer ähnlichen Sportveranstaltungen: 1.000 Euro für den Veranstalter

    Auch interessant

  • Teilnahme an einem Sportfest oder einer ähnlichen Sportveranstaltung: 250 Euro pro Teilnehmer
  • Durchführung eines Wettbewerbs im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen: 10.000 Euro für den Veranstalter
  • Betrieb eines dauerhaft angelegten Freizeitparks ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptoder eines mobilen Freizeitparks ohne Genehmigung: 10.000 Euro für den Veranstalter
  • Durchführung einer großen Festveranstaltung: 5.000 Euro für den Veranstalter
  • Durchführung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen: 5.000 Euro für den Betriebsinhaber
  • Die komplette Bußgeld-Listedes Landes NRW finden Sie hier.