Düsseldorf. Ein Düsseldorfer Gericht hat die Suspendierung einer Polizistin unter Rechtsextremismus-Verdacht aufgehoben. Angeblich rechter Chat war Parodie.
Eine Polizistin darf weiter arbeiten, obwohl sie in einer mutmaßlich rechtsextremen WhatsApp-Chatgruppe Mitglied war. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat am Donnerstag so entschieden und damit die Suspendierung der Beamtin ausgesetzt. Die Entscheidung fiel in einem Eilverfahren.
Der Polizeibeamtin war durch das zuständige Landesamt vorgeworfen worden, einer rechtsextremen Chatgruppe angehört zu haben. Die Gruppe war Anfang September aufgefallen und hatte bundesweit für Wirbel gesorgt. Innenminister Herbert Reul hatte daraufhin veranlasst, dass die Polizisten der Chatgruppe am 11. September 2020 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert wurden.
Doch der Bescheid des Landesamtes ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens weder in Form noch in Inhalt geeignet, diese Entscheidung durchzusetzen. Die Verwaltungsrichter bemängelten „die lediglich formelhafte Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Suspendierung.“ Im Bescheid werde der Einzelfall nicht in den Blick genommen. Das der Polizistin vorgeworfene Fehlverhalten werde nicht beschrieben (AZ: 2 L 1910/20).
Unklar, ob Polizisten die Bilddatei überhaupt angeschaut hat
Offenbar, so die Richter, gehe es um den Erhalt einer Bilddatei per WhatsApp. Diese Datei sei bereits am 11. Oktober 2013 versandt worden. Es sei aber nach derzeitigen Erkenntnissen nicht nachzuweisen sei, dass die Beamtin überhaupt Kenntnis von der Nachricht erlangt habe. Dass es sich bei der Bilddatei um eine Parodie auf Adolf Hitler gehandelt habe, sei ebenso wenig erwähnt. Materiell-rechtlich lägen somit zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht vor.
Aus der Mitgliedschaft in einer Chatgruppe könne nicht ohne weiteres auf die Kenntnisnahme der einzelnen Bilddatei geschlossen werden; dem Landesamt sei nicht bekannt, ob die Beamtin das Bild wahrgenommen habe. Zudem fehle es an einer tragfähigen Grundlage dafür, dass es sich beidem Bild um ein solches mit rechtsradikalem Gedankengut oder sonststrafrechtlicher Relevanz handele - das Video zu dem Bild ist auf Youtube bis heute abrufbar. Die abgebildete Person sei nicht Adolf Hitler, sondern jemand, der mittels einer Parodie Hitler verspotte, überzeichne und der Lächerlichkeit preisgebe, so die Richter zu dem Spot „Weihnachten mit Adolf Hitler“.
Link zu einem Persiflage-Video, den Böhmermann-Parodien nicht unähnlich
In diesem ein Komiker in Naziuniform und mit Hitlerbärtchen umgetextete Weihnachtslieder singt. Aus „Jinglebells“ wird da beispielsweise „Blondie bells“, Späßchen mit zweifelhafter Geschmacksnote, die sich jedoch allenfalls marginal und in der Aufnahmequalität von Beiträgen Jan Böhmermanns „Adi Hetz 88“ in der ZDF-Sendung „Neo Magazin Royale“ unterscheiden.
Die vom Landesamt gezogene Schlussfolgerung,hierin liege ein „schwerwiegendes Dienstvergehen“ und ein „Verstoß gegen die politische Treuepflicht“, könne nicht geteilt werden. Und zu behaupten, die Beamtin habe durch den (nicht nachgewiesenen) Empfang der Bilddatei „den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen“, sei nicht ausreichend. Ebenso wenig sei der Verdacht, dass Straftaten wie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder Volksverhetzung begangen worden seien, nachvollziehbar.
Jetzt kann das Land gegen die Entscheidung der Düsseldorfer Verwaltungsrichter Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben.