Düsseldorf. . Manch eine flapsige Bemerkung gegenüber dem Chef kann zur Kündigung führen. Aber was darf man seinem Vorgesetzten sagen – und was nicht? Ein Experte erklärt, was im Rahmen ist.

Was darf man seinem Chef sagen - und was nicht? Die Antwort eines Anwalts dazu ist wie üblich: „Das kommt auf die Umstände an.“ Das sagt Martin Lauppe-Assmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf.

Es sei ein Unterschied, ob man etwas nachts auf der Betriebsfeier, womöglich durch Alkohol enthemmt von sich gebe oder tagsüber in einer normalen Arbeitssituation. Ebenso müsse man den üblichen Umgang beachten: „Auf dem Bau herrscht ein eher ruppiger Ton. Da ist mehr erlaubt“, erklärt er. Die gleiche Äußerung könne in einem Versicherungsbüro mit Kundenkontakt ein „No-Go“ sein.

Eines müsse Arbeitnehmern klar sein: „Vom Chef muss ich mir mehr gefallen lassen als von Kollegen.“ Vor allem „auf der Sachebene“ hätten Vorgesetzte das Recht zu Kritik und dürften von ihren Angestellten bestimmte Aufgaben verlangen: „Ein Chef muss ja Anweisungen erteilen.“

Auch beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte werteten die Arbeitsgerichte meist als Kündigungsgrund. Wer also über den Chef lästert, sollte das nur hinter verschlossenen Türen tun. Eine Veröffentlichung auf Facebook, die mehr als eine kleiner Zirkel lesen kann, hat schon einigen Leuten den Job gekostet.

Ein Arbeitnehmer, der seine Firma im Internet „Zuhälterfirma“, den Chef „Sklavenhalter“ nannte, flog zu Recht raus, so das Frankfurter Arbeitsgericht. (Az. 22 Ca 2474/06)

Der Rausschmiss eines Lageristen, der in einem Streit seinen Chef „Wichser“ nannte, gehe aber zu weit, entschieden Mainzer Arbeitsrichter. Eine Abmahnung hätte gereicht. (Az. 2 Sa 232/11)

Auch der Vorwurf „Menschenschinder“ auf Facebook war zu frech. So hatte ein Azubi (27) einer Bochumer Internetfirma gelästert. Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt seine fristlose Kündigung für korrekt. (Az. 3 Sa 644/12)