Beim „Hamburger Modell“ erfolgt die Wiedereingliederung in den Beruf stufenweise. Dazu stimmt der erkrankte Arbeitnehmer mit seinem Arzt einen Plan ab, der das Arbeitspensum abhängig von der Genesung regelt, von zunächst einigen Stunden täglich bis hin zum vollen Einsatz. Wenn Arbeitgeber und Krankenkasse dem Plan zustimmen, kann die Wiedereingliederung beginnen.
Sie erstreckt sich in der Regel über mehrere Wochen und Monate. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, der Arzt oder die Krankenkasse kann sie abbrechen. Fehlt der Arbeitnehmer sieben Tage, gilt die Eingliederung als gescheitert.
Während der Eingliederung erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn, sondern Krankengeld von der Krankenkasse oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung, in Ausnahmen bislang Geld von der Arbeitsagentur. Der Beschäftige gilt während der Wiedereingliederung weiter als erkrankt, also als arbeitsunfähig.
Das „Hamburger Modell“ ist gedacht für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte können aber mit ihrem Arbeitgeber, ihrem Arzt und ihrer Kasse eine ähnliche Vereinbarung anstreben.
Geregelt ist das „Hamburger Modell“ in den Sozialgesetzbüchern V und IX.