Strafvollzug: Wer vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, kommt ins Gefängnis – wenn das Strafmaß weniger als zwei Jahre beträgt, wird die Strafe häufig zur Bewährung ausgesetzt: Meist fünf Jahre lang muss man straffrei bleiben und sich an richterliche Weisungen halten.

Maßregelvollzug: Der Täter ist psychisch krank oder suchtkrank, dann bleibt er auch nach dem Verbüßen der Freiheitsstrafe hinter den verschlossenen Türen einer Klinik. Dabei steht die Behandlung der Erkrankung im Mittelpunkt. Richter entscheiden, ob und wann der Patient freikommt.

Sicherungsverwahrung: Sie dient dazu, die Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu schützen, die zwar ihre Haftstrafe verbüßt haben, bei denen man jedoch davon ausgeht, dass sie weiterhin eine Gefahr darstellen – so wie bei dem jetzt in Köln entwichenen Mann.