Köln/Essen. Das Landessozialgericht NRW stellt klar: Bei Hartz-IV-Prozessen gibt es kein Recht auf Zeugnisverweigerung in Vermögensfragen. Wer die Aussage trotzdem verweigert, muss ein Ordnungsgeld zahlen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Dass Verwandte schweigen wollen, wenn es darum geht, wer welchen Lebensunterhalt bestreitet und ob es einen Anspruch auf Hartz IV gibt, das kommt an Sozialgerichten immer wieder vor. Tatsächlich räumt die Prozessordnung Verwandten vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht ein – aber nicht in diesen Fällen. Das hat das in Essen ansässige Landessozialgericht (LSG) klargestellt. Verwandten, die in solchen Prozessen die Aussage verweigern, droht ein Ordnungsgeld.

Mit Stiefvater unter einem Dach

Das Jobcenter Köln hatte einem Langzeitarbeitslosen Hartz IV verweigert. Dieser lebt mit Mutter und Stiefvater unter einem Dach, bildet nach Auffassung des Jobcenters mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft, und das Einkommen des Stiefvaters reiche aus, um auch den Lebensunterhalt des Arbeitslosen zu bestreiten. Der Arbeitslose versuchte daraufhin, Hartz IV einzuklagen. Das Sozialgericht Köln wollte dazu Mutter und Stiefvater als Zeugen hören, aber vergeblich, beide schwiegen und beriefen sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte und Ehegatte von Verwandten.

Zu Unrecht – wie das Landessozialgericht befand. Beide müssen aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gelte nicht bei Vermögensangelegenheiten; dazu zähle auch die Frage, über welches Einkommen oder Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses möglicherweise auf einen Hartz-IV-Anspruch anzurechnen ist. Die LSG-Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Sozialgerichtes Köln, die Beschlüsse sind rechtskräftig.

(Az.: L 19 AS 1880/14 B; L 19 AS 1906/14 B)