Dresden. Vor dem Verkauf eines Unfallwagens mit Totalschaden sollten Autofahrer den Restwert von einem Sachverständigen ermitteln lassen. Bis die gegnerische Versicherung jemanden gefunden hat, der das Auto zu einem höheren Preis kaufen würde, muss der Verkäufer aber nicht warten, so ein Gerichtsurteil.
Wer einen Unfallwagen mit einem Totalschaden verkaufen will, kann das Auto zu einem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Auf ein Kaufangebot der Versicherung des Schädigers muss der Autobesitzer dabei nicht warten, wie das Landgericht Dresden entschied.
In dem Fall hatte der Sachverständige einen Restwert von 1.387 Euro ermittelt, der Unfallgeschädigte verkaufte für 1.430 Euro. Die Versicherung wollte den Unfallschaden aber nicht regulieren. Denn die Versicherung hatte einen Aufkäufer gefunden, der für das Fahrzeug 8.200 Euro zahlen wollte. Und diesen Betrag wollte die Versicherung vom Schadensersatz abziehen.
Schadensminderungspflicht
Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Denn der Geschädigte muss zwar im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den Schaden so gering wie möglich halten. Aber dieser Pflicht sei er nachgekommen, als er den Wagen zu einem von einem Kfz-Sachverständigen genannten Preis verkaufte. Dabei muss ein Geschädigter auch nicht abwarten, bis die gegnerische Versicherung jemanden gefunden hat, der eventuell einen höheren Preis zu zahlen bereit ist. (dapd)