Hannover. Die Piloten von Germanwings haben Streiks angekündigt. Doch welche Rechte haben Kunden bei einem Flugausfall aufgrund von Streiks? Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können sich das Geld zurückerstatten lassen oder überlassen es der Airline, sie auf andere Weise ans Ziel zu bringen.
Bei einem Flugausfall aufgrund eines Streiks - wie er sich jetzt bei den Piloten von Germanwings ankündigt -, haben Kunden der Fluggesellschaft grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie können sich das Geld für das Ticket zurückerstatten lassen, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen. Üblicherweise fallen solche Kosten an, wenn jemand vom Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktritt. Die Alternative: Er überlässt es der Airline, ihn auf andere Weise ans Ziel zu transportieren. Viele Fluggesellschaften bevorzugten die erste Variante, erläutert der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. Er rät Verbrauchern allerdings, sich für die Ersatzbeförderung zu entscheiden.
Andernfalls zahlten sie oft drauf. Hinzu komme, dass die Fluggesellschaft üblicherweise mehr Möglichkeiten hat, zu dem ausgefallenen Flug eine Alternative zu finden, als der einzelne Fluggast. Einen Anspruch auf Entschädigung haben die Passagiere nicht. Streik sei ein außergewöhnlicher Umstand im reiserechtlichen Sinn, sagt Degott.
Fluggesellschaft muss Streikfolgen abmildern
Laut der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es keinen Schadenersatz, wenn das der Fall ist. Die Fluggesellschaft sei aber verpflichtet, alles zu tun, um die Streikfolgen abmildern. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie die Chance nutzen muss, eine Maschine trotz Streiks mit möglichst wenig Verspätung starten zu lassen, wenn das möglich ist. Und zwar auch, falls das für das Unternehmen mit Mehrkosten verbunden wäre.
Ist ein Flugausfall oder zumindest eine Verspätung nicht zu verhindern, muss sich die Fluggesellschaft um ihre Kunden kümmern, die unter Umständen mit langen Wartezeiten am Flughafen konfrontiert sind. Passagiere haben dann Anspruch auf Essen und Getränke. Häufig erhalten sie dafür Gutscheine, die zum Beispiel in Flughafenrestaurants eingelöst werden können. Falls sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Fluggesellschaft auch die Kosten für die Übernachtung tragen. (dpa)