Berlin. Wer nach seinen Sperrmüll zu früh an die Straße stellt, verletzt die Verkehrsaufsichtspflicht und haftet für dadurch entstehende Beschädigungen fremder Autos oder anderer Gegenstände. Das entschied jetzt ein Gericht. Für die betroffene Mieterin wurde das teuer.
Wer seinen Sperrmüll zu früh an die Straße stellt, muss bei Beschädigungen fremder Gegenstände Schadenersatz zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge weist der Deutsche Anwaltsverein hin. Eine Frau hatte die Wohnung ihrer Mutter aufgelöst und einen Termin für die Abholung des Sperrmülls vereinbart.
Entgegen den Vorgaben der Entsorgungsgesellschaft stellte sie den Sperrmüll jedoch nicht am Morgen des Abholtages, sondern bereits am Nachmittag des Vortages heraus, damit sich Interessenten aus den brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen konnten.
Verletzung der Verkehrsaufsichtspflicht
Durch Teile des Mülls wurde ein parkendes Fahrzeug beschädigt, und der Fahrzeughalter klagte auf Schadensersatz. Die Frau verletzte ihre Verkehrssicherungspflicht, als sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, befanden die Richter.
Sie habe die Abfuhr der Möbel organisiert und sei somit dafür verantwortlich gewesen, dass dadurch kein Schaden entstehe. Sie musste die Kosten der Neulackierung in Höhe von knapp 400 Euro ersetzen. (dapd)