Frankfurt/Main. Wie viel Zeit ein Passagier für den Umstieg benötigt, entscheidet der jeweilige Flughafen. Laut einem Gerichtsurteil sieht die Praxis anders aus.
Verpassen Fluggäste wegen einer Verspätung den Anschlussflug, steht ihnen häufig eine Entschädigung zu. Das gilt, sofern sie tatsächlich nicht genug Zeit hatten, das nächste Flugzeug rechtzeitig vor Schließen des Gates zu erreichen. Doch wann ist das der Fall? Und wann war der Passagier einfach zu langsam?
Die sogenannte Mindestumsteigezeit zwischen dem Öffnen der Türen des Zubringers und dem Schließen der Türen des Anschlussflugs ist nicht allein entscheidend, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C 3465/17 (71)). Diese Zeit legt jeder Flughafen selbst fest, sie ist oft aber sehr knapp bemessen.
Der konkrete Fall
Vielmehr sei maßgeblich, wie viel Zeit einem Passagier wirklich zum Umsteigen bleibe, so das Gericht. Denn oft dauert es, bis der Reisende das Flugzeug verlassen kann. Und das Boarding für den Weiterflug endet üblicherweise vor dem Schließen der Flugzeugtüren.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Flugreise von Frankfurt über Kiew nach Astana in Kasachstan. Der Zubringer hatte Verspätung, weil die Maschine in Deutschland noch auf andere Passagiere wartete - aus Sicht des Gerichts kein außergewöhnlicher Umstand, der von einer Ausgleichszahlung befreit. Die Klägerin verpasste ihren Anschlussflug und erreichte Astana erst einen Tag später.
Airline zahlt 600 Euro an Fluggast
Nach Angaben der Fluggesellschaft stand der Frau ein Zeitraum von einer Stunde und zwei Minuten zum Umsteigen zur Verfügung - laut Mindestumsteigezeit in Kiew ausreichend. Doch diese Zeitangabe könne nicht gegen den Fluggast verwendet werden, heißt es im Urteil. Denn die Zeit genüge in der Praxis regelmäßig nicht, um das Flugzeug zu wechseln. Dies war auch in Kiew der Fall, wo es lange Warteschlangen und Verzögerungen gab. Die Airline musste der Frau 600 Euro zahlen. (dpa)