Karlsruhe. Auch für die Folgen kleiner Verletzungen bei der Gartenarbeit müssen Unfallversicherungen aufkommen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Frau Recht gegeben, deren Mann sich an einer Rose geschnitten hatte und an der folgenden Infektion starb. Gericht nennt das “Zusammenstoß mit einer Sache“.
Verletzen sich Hobbygärtner beim Rosenschneiden an einer Dorne, muss eine Unfallversicherung für die Folgen aufkommen. Sie muss also zahlen, wenn der Betroffene sich durch die Verletzung eine Infektion einhandelt und daran stirbt. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 12 U 12/13), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte die Frau eines Versicherungsnehmers geklagt. Ihr Mann hatte sich beim Rosenschneiden an einem Rosendorn verletzt. Daraufhin erlitt er eine Infektion, an der er verstarb. Die hinterbliebene Ehefrau wollte nun 15.000 Euro von der Unfallversicherung ihres Mannes haben. Diese lehnte jedoch ab, weil es sich bei der Verletzung um eine geringfügige Hautverletzung gehandelt habe, die nicht versichert sei.
Stich des Rosendorns ist Zusammenstoß mit einer Sache
Die Versicherung musste zahlen. Denn in diesem Fall liege ein Unfall vor, befanden die Richter. Ein Stich mit einem Rosendorn sei ein Zusammenstoß mit einer Sache, der von Unfallversicherungen gedeckt sei. Der Unfallbegriff wäre nicht erfüllt, wenn die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben. (dpa)