Stuttgart. Wer sein Auto verkehrswidrig parkt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Jedenfalls dann, wenn es den Verkehr behindert oder die Sicherheit gefährdet. Doch ab und zu reicht auch schon eine offene Autoscheibe. In jedem Fall kann das Abschleppen teuer werden.
Das Knöllchen wegen Falschparkens mag man ja noch sportlich nehmen - als "erhöhte Parkgebühr" etwa. Findet man jedoch am vermeintlichen Standort seines Fahrzeugs nur gähnende Leere vor, gerät man ins Grübeln. In den meisten Fällen bringt ein Anruf bei der Polizei dann die Gewissheit, dass der Wagen wegen eines Parkverstoßes abgeschleppt wurde. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer.
Wie tief der Halter des Fahrzeugs dann in die Tasche greifen muss, unterscheidet sich von Stadt zu Stadt. Laut einer Statistik des Auto Clubs Europa (ACE) ist Hamburg mit 260 Euro unter den deutschen Großstädten Spitzenreiter in der Kostentabelle. Im "Preis" enthalten ist das Abschleppen des Pkw an einem Werktag inklusive Verwahrung für die ersten 24 Stunden und die städtische Verwaltungsgebühr. Auf Rang zwei folgt Frankfurt am Main mit 257 Euro. Deutlich günstiger kommt man in Aachen mit mindestens 134 Euro davon.
Kosten variieren stark
Gründe für die Unterschiede gibt es im Wesentlichen zwei, wie Katharina Lucà vom ADAC erläutert: "Die Kosten variieren zwischen den unterschiedlichen Abschleppunternehmen, außerdem nehmen verschiedene Gemeinden unterschiedlich hohe Gebühren."
Doch auch am gleichen Ort kann es mal teurer und mal günstiger werden. Der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) empfiehlt seinen Mitgliedsbetrieben beispielsweise für die Zeit zwischen 16.30 Uhr und 20 Uhr einen Aufschlag von 25 Prozent, nachts von 50 Prozent und sonn- und feiertags sogar von 100 Prozent.
Zudem ist die Verwahrung auf amtlichen Stellflächen teurer als auf dem Grund der Abschleppfirmen. Laut VBA kostet die Standgebühr für einen Pkw auf dem Gelände einer Abschleppfirma im Mittel sieben Euro pro Tag auf einem Freigelände und zwölf Euro, wenn das Auto in einer Halle abgestellt wird.
Bereits die Anfahrt des Abschleppers kostet
Glück im Unglück hat indes, wer zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, bevor der Abschlepper mit seiner Arbeit begonnen hat. "50 bis 60 Prozent der Kosten fallen bereits an, wenn der Abschleppwagen rausfährt", erläutert Ulrike Wenzel vom VBA. "Hat der Abschlepper jedoch schon mit seiner Arbeit begonnen, bevor der Fahrer des falsch parkenden Fahrzeugs eintrifft, muss er die kompletten Kosten tragen."
Doch damit nicht genug: Zu den Abschleppkosten kommt meist noch das Verwarngeld für den eigentlichen Parkverstoß in Höhe von 10 bis 35 Euro. Oder 50 Euro Bußgeld für den Fall, dass der Fahrer seinen Wagen in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt oder durch sein Parken Rettungsfahrzeuge behindert hat.
Die Frage, ob abgeschleppt wird oder nicht, folgt laut Lucà dem Grundsatz der Notwendigkeit. Eine Behinderung muss aber nicht vorliegen. "Auch Fahrzeuge, die auf Gehwegen, in Feuerwehranfahrtszonen, auf Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen oder -überwegen abgestellt sind", können abgeschleppt werden, sagt Volker Lempp, Verkehrsjurist beim ACE. Und selbst ein korrekt geparktes Auto mit offenem Fenster ist vor dem Abschlepphaken nicht sicher. "Im Polizeirecht stellt ein nicht ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und darf entfernt werden", so Lempp.
Handynummer im Auto hinterlassen?
Seine Handynummer im Auto gut sichtbar zu hinterlassen, kann im Einzelfall verhindern, dass das Auto abgeschleppt wird. "Das setzt aber voraus, dass sich der Fahrer erkennbar in der Nähe befindet und das Auto binnen fünf Minuten entfernen kann", merkt Lempp an.
Und übrigens: Selbst wer sein Fahrzeug ordnungsgemäß parkt, kann abgeschleppt werden. Nämlich dann, wenn er zum Beispiel in den Urlaub fliegt und just an dieser Stelle für eine Baustelle oder eine Veranstaltung eine Parkverbotszone eingerichtet wird. Der Halter hat laut Lempp dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug jederzeit umgeparkt werden kann. Allerdings müssen die entsprechenden Schilder rechtzeitig im Vorfeld aufgestellt werden. Gerichte halten hier Fristen zwischen 48 Stunden und vier Tagen für angemessen. (dpa)