Berlin. Ehepartner und eigetragene Lebenspartner dürfen in der Regel in eine bisher vom Mieter allein genutzte Wohnung einziehen, ohne dass der Vermieter etwas dagegen einwenden kann. Anders sieht die Sache aus, wenn andere sich in der Wohnung niederlassen wollen.
Möchte ein Mieter weitere Personen dauerhaft in seine Wohnung aufnehmen, braucht es dafür grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Dies gilt auch für den Zusammenzug mit einem festen Partner. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind von dieser Regel allerdings ausgenommen.
Auch wenn die eigenen Kinder oder Stiefkinder des Mieters mit in die Wohnung ziehen wollen, muss hierfür keine Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Hierbei spielt das Alter der Kinder und deren wirtschaftliche Situation keine Rolle. Die Wohnung muss aber gemeinsam genutzt werden. Eine Übergabe an die Kinder oder den Ehe- oder Lebenspartner bei gleichzeitigem Auszug des eigentlichen Mieters kann nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen.
Es darf nicht zur Überbelegung der Wohnung kommen
Durch den Einzug weiterer Personen darf es aber nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen. Bei einer solchen Überbelegung der Wohnung ist der Vermieter gegebenenfalls sogar berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Überbelegung auf der Geburt eines Kindes beruht. (dpa/tmn)