Recklinghausen. In der Regel werden Wohnungen heutzutage leer vermietet, lediglich ein Zu- und Abfluss müssen vorhanden sein, damit der Mieter eine Küche einbauen kann. Die Planung einer neuen Küche sollte mit dem Vermieter abgesprochen werden, denn dieser ist nicht verpflichtet, die Küche nach Auszug des Mieters zu übernehmen.
In der eigenen Küche Menüs zu zaubern, liegt im Trend. Induktionsherde, Kühlschränke mit Eiswürfelmachern, Schränke für große Suppentöpfe oder kleine Gewürzgläser - mit dem nötigen Kleingeld können sich Hobbyköche in ihrer Küche einen Traum erfüllen. In der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus ist das auch kein Problem. In einer Mietwohnung müssen die Bewohner zurückhaltender sein. Spätestens beim Auszug kann es sonst teuer werden.
Grundsätzlich muss ein Besitzer die Küche seiner Mietwohnung nicht möblieren. "Es gab einmal - ganz, ganz früher - die unausgesprochene Regel, dass sich eine Spüle in der Küche befinden muss", sagt Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen. Dafür gebe es aber keine Rechtsgrundlage. Ein Zu- und Abfluss müsse vorhanden sein, um eine Küche einbauen zu können - mehr nicht. "Heute werden Wohnungen in der Regel leer vermietet - oder man übernimmt eine Küche vom Vormieter."
Vermieter muss verschlissene Gegenstände tauschen
Stellt der Vermieter eine vollständige Küche oder Teile wie Herd und Spüle zur Verfügung, sind sie normalerweise Teil des Mietvertrags - außer, sie sind ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen. Der Vermieter sei in diesem Fall verpflichtet, Geräte auszuwechseln, wenn sie defekt sind, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für andere Teile in der Wohnung, zum Beispiel Teppich oder Parkett: "Wenn Einrichtungsgegenstände verschlissen sind, muss der Vermieter sie austauschen. Kein Kriterium ist, wenn ich mich an ihnen sattgesehen habe."
Nur, weil der Mieter statt des eingebauten Elektroherds lieber einen Induktionsherd haben wolle, müsse der Besitzer der Wohnung ihn nicht auswechseln. Und wenn der Mietvertrag eine Klausel zu Kleinreparaturen enthält, müsse der Mieter geringe Schäden selbst ersetzen. Will der Nutzer der Wohnung selbst den alten Kühlschrank oder Herd gegen einen moderneren austauschen, dürfe er das, erläutert Beate Heilmann aus Berlin, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein.
"Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes"
Er müsse aber für die ordentliche Aufbewahrung des Vermieterherdes sorgen, der bei der Lagerung keinen Schaden nehmen dürfe. Zieht der Mieter aus, müsse er seinen neuen Herd ausbauen und den alten Herd wieder einsetzen, wenn der Vermieter dies verlangt. "Wenn der alte Herd durch die Lagerung kaputtgeht, muss der Mieter ihn ersetzen, entweder gleich- oder höherwertig", sagt Deese. Das gelte für Einzelgeräte genauso wie für eine ganze Einbauküche.
Entscheidet sich ein Mieter, eine komplette Küche neu einzubauen, sei es ratsam, sich vorher mit seinem Vermieter abzustimmen, sagt Heilmann. "Er kann den Vermieter nicht zwingen, eine von ihm eingebaute Küche später zu behalten und dafür sogar noch Ausgleich an den Mieter zu zahlen." Der Besitzer der Wohnung habe grundsätzlich zum Ende der Mietzeit das Recht, die "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" zu verlangen.
Vermieter kann Schadenersatz verlangen
Auch Umbauten, die der Vermieter genehmigt habe, müsse der Mieter im Zweifel zurückbauen. "Lässt der Mieter die Küche in der Wohnung, obwohl der Vermieter die Entfernung verlangt, kann der die Küche nach entsprechender angemessener Fristsetzung bei der Weitervermietung auf Kosten des Mieters entfernen lassen", warnt Heilmann. Der Vermieter könne sogar Schadenersatz verlangen, wenn er durch den Ärger mit der Küche die Wohnung nicht gleich weitervermitteln kann.
Deese rät, sich vor dem Einbau die schriftliche Versicherung des Vermieters geben zu lassen, dass keine Kündigung wegen Eigenbedarfs in den kommenden Jahren ansteht. Auf diese Weise könne der Mieter zumindest diese unliebsame Überraschung ausschließen, bei der er im Zweifel auf der Küche sitzenbleibe. Dabei komme es auf Details bei der Formulierung an: Eine reine Absichtserklärung sei nicht rechtssicher. "Ich erkläre, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre eine Eigenbedarfskündigung nicht erfolgen wird", sei dagegen eindeutig. Allerdings würden sich viele Vermieter vor dieser Zusicherung drücken.
Pro Jahr fünf bis zehn Prozent Wertverlust
Will der Mieter beim Auszug seine selbst gekaufte Küche an den Ver- oder Nachmieter verkaufen, gilt es, den richtigen Wert zu ermitteln. "Es gibt keine festen Abschreibungsfristen, das muss man im Einzelfall klären", erklärt Deese. Als Richtwerte gelten: Eine teure Küche sei nach 15 bis 20 Jahren vollständig verschlissen, eine mittelteure nach 10 Jahren. "Sie gehen aus vom damaligen Kaufpreis und schreiben im Prinzip jährlich ab", sagt Ropertz. Pro Jahr verliere eine Küche fünf bis zehn Prozent an Wert, "je nach Qualität der Küche".
Übernimmt der Vermieter die Küche, könne er dem Mieter statt Geld auch Gegenleistungen anbieten, ergänzt Heilmann: Er könne beispielsweise eine vorzeitige Kündigung akzeptieren oder darauf verzichten, dass der Mieter die Wohnung vor dem Auszug streichen muss. (dpa)