Berlin. Wer bei einem Haus- oder Wohnungsverkauf dem Interessenten nicht den Energieausweis vorlegt, kann laut dem Verband Privater Bauherren mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro bestraft werden. Das schreibt die ab dem 1. Mai geltende Energieeinsparverordnung vor. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.
Wer sein Haus oder seine Wohnung verkaufen will, muss künftig jedem Interessenten den Energieausweis unaufgefordert vorlegen. Das schreibt die ab 1. Mai geltende neue Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Liegt kein Energieausweis vor, kann das ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro bedeuten, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin. Ausnahmen gelten für Baudenkmäler oder Gebäude mit bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche.
Außerdem müssen Angaben aus dem Energieausweis auch in Immobilienanzeigen stehen, wenn das Dokument zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits vorliegt. Laut EnEV müssen die Leser erfahren, was der wesentliche Energieträger für die Heizung ist, wie alt das Wohngebäude ist, welche Energieeffizienzklasse es hat und ob der Ausweis den Bedarf oder den Verbrauch des Gebäudes bewertet.
Zwei Varianten des Energieausweises
Hintergrund ist, dass es zwei Varianten des Energieausweises gibt: Bei der Bedarfsvariante berechnet ein Fachberater den Energiebedarf anhand einer technischen Analyse aller Gebäudedaten. Daran lässt sich der energetische Zustand des Hauses sowie der mögliche Sanierungsbedarf der Immobilie ablesen.
Für den Verbrauchsausweis wird lediglich der Energieverbrauch der zurückliegenden Jahre herangezogen - und dieser ist stark abhängig von den Bewohnern. Familien verbrauchen mehr Energie als ein Zweipersonenhaushalt. Und wer viel unterwegs ist, heizt wahrscheinlich weniger als sein Vormieter, der häufiger zu Hause war. (dpa)