Dresden. Für die Sicherheit im Hotel trägt der Veranstalter Sorge. Doch das gilt nicht immer, wie eine Gerichtsentscheidung zeigt.
Grundsätzlich müssen Reiseveranstalter dafür geradestehen, dass von ihnen angebotene Hotels sicher genug für Urlauber sind. Doch für diese sogenannten Verkehrssicherungspflichten gibt es Grenzen, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden zeigt (Az.: 5 U 1285/15).
Der Veranstalter verletzt sie demzufolge nicht, wenn eine Beleuchtung unvorhersehbar kurzfristig ausfällt und ein Urlauber deshalb stürzt. Ein Mann scheiterte mit einer Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz vor dem OLG. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 2/2019).
Schwere Verletzungen nach Sturz
Konkret ging es um eine Gartentreppe auf einem Weg außerhalb des Hotels, der zum Appartement des Mannes in der Ferienanlage führte und ihm von den Mitarbeitern des Hotels empfohlen worden war.
In einer Nacht stürzte der Urlauber dort und zog sich schwere Verletzungen an Mund und Händen zu. Nach seinen Angaben war der Bereich spärlich beleuchtet gewesen. Eine Straßenlaterne auf der anderen Seite des Gartens etwa war demnach ausgeschaltet. Er konnte mehr als ein Jahr nicht arbeiten und ist infolge des Sturzes zu mehr als zehn Prozent Invalide. Vom Veranstalter forderte er insgesamt fast 20 000 Euro Entschädigung und Schmerzensgeld. Ohne Erfolg.
Man habe die Treppe sehen können
Der Mann war bereits in erster Instanz gescheitert, und auch die Berufung wies das OLG mit seinem Beschluss zurück. Es war demnach ausreichend hell vor der vierstufigen Treppe. Der Kläger habe ja auch den Weg dorthin gefunden. Die Gartentür und die Mauer daneben seien lichtdurchlässig, und damit hätten vor der Treppe vergleichbare Lichtverhältnisse geherrscht wie auf der Straße.
Unterm Strich hielten die Richter fest: Der Mann habe die Treppe sehen können, Laterne hin oder her. Und wenn es dunkel war, hätte er sie besonders vorsichtig betreten sollen. Mit mehr eigener Sorgfalt hätte der Kläger den Sturz wohl vermeiden können. Deshalb kann er keine Ansprüche gegenüber seinem Veranstalter geltend machen. (dpa)