Oberursel/Hannover. Nach dem britischen Touristikkonzern Thomas Cook haben jetzt auch die deutschen Tochterunternehmen einen Insolvenzantrag gestellt. Betroffene müssen sich jetzt an die Insolvenzversicherung wenden.

Jetzt ist es klar: Nach der Pleite des britischen Reiseunternehmens Thomas Cook haben auch die deutschen Töchter Insolvenz angemeldet. Das gilt zumindest für die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen und Öger Tours GmbH. Ob auch weitere Gesellschaften betroffen sind, soll laut Thomas Cook in den nächsten Tagen geprüft und in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter entschieden werden.

Damit endet für Betroffene eine Hängepartie. "Die rechtliche Situation ist damit eigentlich klar", sagt Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Denn jetzt muss die Insolvenzversicherung einspringen. Zuständig ist in diesem Fall die Zurich Versicherung . Für die Abwicklung von Ansprüchen hat die Versicherung die Kaera AG beauftragt.

Reise kann nicht wie geplant stattfinden

"Wer jetzt kurz vor der Abreise steht, kann seine Koffer eigentlich wieder auspacken", erklärt Degott. Denn die Reise werde nicht wie geplant stattfinden können. Stattdessen sollten Betroffene ihre Ansprüche jetzt bei dem Abwickler anmelden.

Wichtig zu wissen: Die Insolvenzversicherung springt nur für Kunden ein, die Pauschalreisen gebucht haben. Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei Reisearten, also zum Beispiel Flug und Unterkunft. Einzelleistungen wie nur ein Flug oder nur die Übernachtungen in einem Hotel sind nicht versichert. "Hier gehen Reisende leer aus."

Unterlagen für Erstattung einreichen

Die Kaera AG hat für die Betroffenen eine Website eingerichtet. Hier können sowohl Kunden, die jetzt bereits auf Reisen sind, als auch Kunden, deren Reise erst starten soll, ihre Ansprüche anmelden. Falls keine Internetverbindung besteht ist auch eine telefonische Kontaktaufnahme über die Nummer +49 6172 - 99 76 11 23 möglich.

Für die Anmeldung des Anspruchs müssen Kunden ihre Unterlagen einreichen. Dazu gehören unter anderem die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters, ein Nachweis über die Zahlung des Reisepreises und der Sicherungsschein, den sie nach der Buchung bekommen haben.

Erstattungsbetrag ist nicht einheitlich

Wie viel Geld Kunden zurückbekommen, hängt von mehreren Faktoren ab: Zum einen ist die Versicherungssumme für alle Fälle auf 110 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die angemeldeten Ansprüche diesen Betrag, werden die Erstattungen meist anteilig gekürzt. Wurde die Reise bereits angetreten, können nur die nicht erbrachten Leistungen angemeldet werden.

Liegt die Buchung der Reise noch nicht zu lange zurück, könnten sich Betroffene ihr Geld gegebenenfalls auch selbst zurückholen, zum Beispiel, wenn die Reise per Lastschrift bezahlt wurde. Diese können nämlich innerhalb von acht Wochen rückgängig gemacht werden.

Vor Ort nicht unter Druck setzen lassen

Wer jetzt schon im Urlaub ist, braucht keine Angst haben, nicht mehr nach Hause zu kommen. Zurich sichert zu, die Kosten für die Rückreise im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu übernehmen. Gleiches gilt auch für Kosten für die Beherbergung.

Betroffene sollten sich vor Ort nicht von den Hoteliers unter Druck setzen lassen, rät auch Paul Degott. "Das ist Nötigung." Denn der Kunde habe keinen Vertrag mit dem Hotel, sondern mit dem Reiseveranstalter. Daher müssten Kunden der insolventen Unternehmen ihre Unterkunft auch nicht noch einmal bezahlen. (dpa)