Karlsruhe. Ryanair hat eine Schlappe vor dem Bundesgerichtshof erlitten. Der irische Billigflieger hatte dagegen geklagt, dass ein Online-Portal Kunden Flüge vermittelt und dafür auf die Internetseite der Fluglinie zugreift. Das Karlsruher Gericht sieht darin jedoch keinen Wettbewerbswidrigkeit.
Die Billigfluglinie Ryanair muss nach einem Grundsatzurteil einem Internet-Reisevermittler Zugang zu Flugdaten gewähren. Durch dieses Geschäftsmodell werde Ryanair im Wettbewerb nicht in unlauterer Weise behindert, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Vielmehr sei das Vorgehen im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher, da der Markt für Flugreisen damit transparenter werde.
Ryanair wollte dem Online-Reiseveranstalter Cheaptickets.de untersagen, Flug- und Tarifinformation von der Ryanair-Website automatisch abzurufen und weiterzuverarbeiten. Hinter Cheaptickets steht der niederländische Reiseanbieter Beins Travel Group.
Ryanair hat eventuell "Ansprüche wegen Irreführung"
Das Karlsruher Gericht widersprach dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, das im Vorgehen von Cheaptickets.de eine unzulässige unlautere Behinderung von Ryanair gesehen hatte. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und verwies die Sache an das OLG Hamburg zurück. Dieses muss nun noch prüfen, ob Ryanair eventuell "Ansprüche wegen Irreführung" zustehen.
Reiseportale wie Cheaptickets lesen automatisch die Flugdaten und -Preisdaten von Airlines und anderen Flugsuchmaschinen aus und verlangen bei Buchung eine Vermittlungsgebühr. Ryanair sah in dem Vorgehen von Cheaptickets.de eine missbräuchliche Nutzung des eigenen Buchungssystems. Von Ryanair war keine Stellungnahme zu erhalten. (rtr)