Freiburg. Mieter müssen die Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschinen oder Wäschetrockner hinnehmen. Da diese Geräte heutzutage zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören, können Mitmieter den Betrieb der Geräte nicht verbieten. Es gilt jedoch, die Ruhezeiten einzuhalten.
Geräusche von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus der Nachbarwohnung müssen Mieter ertragen. Denn grundsätzlich seien Geräusche von Haushaltsmaschinen sozialadäquate Lärmbeeinträchtigungen, befand das Landgericht Freiburg (Az: 9 S 60/13). Das berichtet die "Neue juristische Wochenschrift". Mitmieter könnten Nachbarn daher den Betrieb dieser Geräte nicht verbieten lassen.
In dem verhandelten Fall hatten sich Mieter über die Geräusche von Waschmaschine und Wäschetrockner aus der Nachbarwohnung beschwert. Der Vermieter änderte daraufhin die Hausordnung und verbot den Gebrauch von diesen Geräten in der Wohnung. Sie sollten nur noch in der Waschküche im Keller eingesetzt werden können. Die Nachbarn wollten aber weiter in ihrer Wohnung waschen und zogen vor Gericht.
Mitmieter müssen Geräusche hinnehmen
Mit Erfolg: Der Einsatz von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gehöre heutzutage ohne weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, solange vertraglich ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart sei. Völlig untersagt werden könne dies durch die geänderte Hausordnung in diesem Fall nicht. Lediglich die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme könnten festgehalten werden. Mitmieter müssten die Geräusche hinnehmen. (dpa)