Berlin. Wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht, haben Versicherte nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Die Höhe des Krankengeldes hängt dabei vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Was Sie zum Thema Krankengeld wissen und beachten sollten, lesen Sie hier.
Der Rücken, der sich nicht wieder einrenkt, eine Entzündung, die nicht abheilt, oder gar eine Depression - immer wieder müssen Arbeitnehmer sich krank melden. Sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber. Kann der Mitarbeiter dann immer noch nicht wiederkommen, springt seine Krankenkasse ein - mit 70 Prozent des Bruttogehaltes.
"Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihre Krankheit sie arbeitsunfähig macht", erklärt Manuela-Andrea Pohl vom Verband der Ersatzkassen (vdek) in Berlin. Ob das der Fall sei, entscheide der Arzt. Arbeitsunfähig bedeute, dass jemand seinen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben könne, ergänzt Dirk Lullies vom Verband der Privaten Krankenversicherung PKV in Berlin.
Die Höhe des Krankengeldes hänge vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab, erklärt Ann Marini vom GKV-Spitzenverband in Berlin. Bei Arbeitnehmern betrage es 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhielten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Freiwillig Versicherte Selbstständige könnten beim Abschluss ihrer Versicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Es werde dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.
Krankschreibung sollte immer lückenlos sein
Privat Versicherte erhalten Krankentagegeld, das nach ähnlichen Richtlinien ausgezahlt wird. "Es kann bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes ersetzen", erklärt Lullies. Die Versicherung lege dabei den Durchschnittsverdienst der vergangenen zwölf Monate vor Krankheitsbeginn zugrunde. Die Zahlung ende auch nicht zwangsweise nach 78 Wochen, sondern könne - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - bis zum tatsächlichen Ende der Krankheit weitergezahlt werden.
Oft seien es Kleinigkeiten, die Versicherte beim Krankengeld außer Acht ließen, sagt Pohl. "Unser Tipp: Achten Sie immer darauf, dass die Krankschreibung lückenlos ist." Wer zum Beispiel erst einmal von Montag bis Freitag krankgeschrieben sei und verlängern müsse, solle das am letzten Tag der Krankschreibung - also Freitag - tun. Warte er bis zum nächsten Montag, zahle die Kasse kein Geld für das zurückliegende Wochenende. Das mache sich nicht nur direkt auf dem Konto bemerkbar. "Das fällt hinterher auch bei den Rentenversicherungsbescheinigungen auf", sagt Pohl. Denn vom Krankengeld würden auch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt.
Organspender erhalten bis zu 100 Prozent ihres Gehaltes
Keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld haben neben Selbstständigen auch diejenigen, die nur wenige Tage oder Wochen in einem Unternehmen arbeiten. Dazu zählten zum Beispiel Saisonarbeitskräfte, die Verträge von weniger als zehn Wochen Dauer unterschreiben, erklärt Pohl. Sie könnten aber gegen einen Aufpreis die Möglichkeit auf Krankengeld mitversichern - je nach Tarif mit Beginn ab der siebten Woche oder auch schon vorher.
In den vergangenen Jahren habe sich eigentlich nichts an der gesetzlichen Grundlage zum Krankengeld geändert, sagt Pohl. Allerdings hätten Menschen, die zu Lebzeiten ein Organ spenden, seit August 2012 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse des Empfängers ihnen Krankengeld für die Zeit nach der Spende zahlt. "Organspender erhalten sogar mehr Geld", ergänzt Pohl. Während normalerweise 70 Prozent des Bruttolohns gezahlt würde, erhielten Organspender im Spendenfall bis zu 100 Prozent ihres Gehaltes ersetzt. (dpa)