Düsseldorf (dapd). Bei immer mehr Autoradios gehören Anschlüsse für externe Speicher inzwischen zur Ausstattung. Das ist bequem, hat man doch so per USB-Stick oder SD-Karte beispielsweise seine Lieblingsmusik unterwegs stets zur Verfügung. "Doch auf den Gebrauch von Kopf- oder Ohrhörern sollte man verzichten", rät Tobias Klingelhöfer von der Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf Autofahrern.
"Ein generelles Verbot der Benutzung von Kopfhörern besteht - im Gegensatz etwa zum umfassenden Nutzungsverbot für Mobiltelefone - nicht", erläutert der Jurist. Aber mit Blick auf die drohenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen sei jedoch von dem Tragen eines Kopfhörers während des Führens eines Fahrzeugs abzuraten.
Laut Paragraf 23, Absatz 1 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat der Fahrer dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. "Der Kopfhörer ist nach seinem Verwendungszweck zweifelsfrei als Gerät im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren", sagt Klingelhöfer.
Beeinträchtigt werde das Gehör des Fahrers immer dann, wenn eine Verschlechterung oder Minderung des Hörvermögens eintrete. Hierzu reiche bereits eine geringfügige Überschreitung der Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung aus. Sollte dies der Fall sein, stelle das Tragen des Kopfhörers eine Ordnungswidrigkeit dar, ein Verstoß könne mit einem Bußgeld von zehn Euro sanktioniert werden.
Ob die Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung tatsächlich überschritten wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine feste Regel etwa, die besagt, dass das Tragen von nur einem Knopf im Ohr zulässig sei, während eine beidseitige Beschallung zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung führe, gibt es nicht.
"Zweifelsfrei liegt eine Beeinträchtigung dagegen vor, wenn der Fahrzeugführer beispielsweise Martinshörner überhört und einem Einsatzwagen den Platz versperrt", sagt der Jurist. Im konkreten Fall müsse die Frage nach dem Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gehörs durch einen Richter entschieden werden. Gehe es allerdings nur um den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, dürfte dies in den meisten Fällen angesichts des geringen Bußgelds aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sein.
Kommt es zu einem Unfall, kann dagegen der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gehörs vorlag, für die zivilrechtliche Auseinandersetzung erhebliche Bedeutung bekommen. "Hier sollte gegebenenfalls auch gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden", gibt Klingelhöfer zu bedenken.
Zwar bestehe hinsichtlich des Ausgangs des Ordnungswidrigkeitsverfahrens grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein zivilrechtliches Verfahren. Zumindest sei aber damit zu rechnen, dass sich der Ausgang auch auf das Ergebnis der zivilrechtlichen Auseinandersetzung auswirken könnte.
"Selbst wenn das Verschulden klar bei der Gegenseite liegt, wird diese versuchen, bei demjenigen, der während des Unfalls einen Kopfhörer trug, ein Mitverschulden zu konstruieren", schildert Klingelhöfer seine Erfahrungen: "Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Haftpflichtversicherung desjenigen, der während eines Unfalls einen Kopfhörer getragen hat, an den eigenen Versicherungsnehmer aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung herantritt und Ansprüche geltend macht."
dapd