Karlsruhe. Gute Nachricht für Schlüsselvergesser: Vermieter können nicht mehr ohne weiteres die Kosten für eine gesamte Schließanlage verlangen, sobald der Verlust gemeldet wurde. Die Schließanlage muss erst ausgetauscht werden, auf Vorschuss dürfen keine Kosten mehr geltend gemacht werden.
Mieter, die ihren Wohnungsschlüssel verloren haben, müssen nur dann die Kosten für eine neue Schließanlage bezahlen, wenn die ganze Anlage tatsächlich ausgetauscht wurde. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden. Ein Mieter, der seinen Schlüssel verliert, muss demnach grundsätzlich Schadenersatz leisten. Das kann den Austausch der Schließanlage umfassen, wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein ersatzfähiger Schaden liege aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wurde (Az.: VIII ZR 205/13).
Die Richter gaben damit der Revision eines Mieters statt. Der Vermieter eines Hauses in der Nähe von Heidelberg wollte einen Kostenvorschuss für den Austausch der gesamten Schließanlage, nachdem der Mieter beim Auszug nur einen von zwei Schlüsseln zurückgegeben hatte. Das hätte knapp 1500 Euro gekostet. Die Anlage wurde aber bislang nicht ausgetauscht.
BGH ändert an diesem Prinzip nichts
Das Landgericht Heidelberg hatte in der Vorinstanz noch entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob die Schließanlage bereits ausgetauscht oder dies auch nur beabsichtigt sei. Das entspricht dem grundsätzlichen Regeln: Wer eine Sache kaputtmacht, soll so viel zahlen, wie es kosten würde, den Schaden auszugleichen - was der Geschädigte dann mit dem Geld macht, ist seine Sache. Der BGH ändert an diesem Prinzip nichts - er umgeht das Problem, indem er einen Vermögensschaden an der gesamten Schließanlage erst anerkennt, wenn die Anlage auch wirklich ausgetauscht wurde.
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) kritisierte die Entscheidung. Sie bedeute ein "weiteres finanzielles Risiko für den Vermieter", sagte GdW-Präsident Axel Gedaschko. "Nach dieser Entscheidung müssen Vermieter offenbar für Schäden, die vom Mieter verursacht und zu bezahlen sind, zunächst in Vorleistung treten, ohne aber zu wissen, ob sie das Geld vom Mieter wieder zurückbekommen." (dpa)