Kornwestheim. Darf ein Polizist nur eingreifen, wenn er seine Dienstmütze trägt? Ist Barfußfahren erlaubt? Darf eine Radarfalle direkt hinter dem Ortseingangsschild aufgebaut werden? Ja, ja, ja. Immer wieder erliegen Autofahrer Irrtümern, die teuer werden können.
"Sein Prinzip ist überhaupt: Was beliebt ist auch erlaubt", hielt Wilhelm Busch in "Julchen das Wickelkind" seinen Zeitgenossen den Spiegel vor. Das war 1877. Aber noch heute scheint dieses Prinzip gang und gäbe zu sein, wie der tägliche Straßenverkehr zeigt.
"Viele orientieren sich an vermeintlichen Verboten, andere wiederum richten ihr Verhalten an angeblich Erlaubtem aus", schildert der auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt Michael Winter seine Erfahrungen: "Doch nicht alles, was wir als Verkehrsteilnehmer seit Jahren praktizieren und von dem wir überzeugt sind, es sei erlaubt oder eben verboten, erweist sich schlussendlich als richtig."
Falsche Vorstellungen
Immer wieder zu hören sei beispielsweise, Geschwindigkeitskontrollen unmittelbar hinter einem Ortsschild seien unzulässig, nennt der Rechtsanwalt aus Kornwestheim ein Beispiel falscher Vorstellungen. "Dies ist so nicht richtig", korrigiert er. Zwar schrieben zahlreiche Länderrichtlinien einen bestimmten Abstand vom Ortsschild für eine Geschwindigkeitskontrolle vor. Liege jedoch ein Unfallschwerpunkt oder ein anderer Ausnahmetatbestand vor, gelte dies nicht. Also, runter vom Gas, denn insbesondere als Ortsfremder kann man die Situation nicht abschätzen.
Weitverbreitet ist ebenfalls der Irrglaube, bis zu 0,5 Promille Alkohol im Blut könne einem Autofahrer nichts passieren. "Definitiv falsch", sagt Winter, "bereits ab 0,3 Promille liegt bei sogenannten Anzeichen von Fahrunsicherheit durchaus eine Trunkenheitsfahrt oder bei der Verursachung eines Unfalls gar eine Straßenverkehrsgefährdung vor, mit entsprechenden Konsequenzen".
Ebenfalls in die Kategorie Irrglaube fällt die Schlussfolgerung, wenn man betrunken Fahrrad fahre, geschehe einem nichts. "Fahrradfahren ist unter Alkoholeinfluss nicht nur gefährlich, sondern im Einzelfall sogar strafbar, auch interessiert sich - vor allem ab Werten von 1,6 Promille - die Führerscheinstelle für den Sachverhalt", sagt Winter.
Kleinstunfälle ohne Polizei
Falsch ist ebenso der Glaube, einen Unfallschaden erhalte man nur reguliert, wenn es eine polizeiliche Unfallaufnahme gebe. Tatsächlich müssen Kleinstunfälle mit geringen Sachschäden nicht polizeilich aufgenommen werden. Es genüge, wenn man den Unfallhergang schlüssig beweisen könne, etwa mittels Bildern, sagt der Jurist.
Und besonders im Sommer feiert immer wieder ein vermeintliches Verbot fröhlich Urstände: Barfuß oder mit Flipflops darf man sich nicht hinter das Steuer setzen. "Falsch", stellt Winter klar. Komme es allerdings zu einem Unfall, der möglicherweise auf die unpassende Fußbekleidung zurückzuführen sei, könne sich der Kaskoversicherer widerborstig zeigen.
"Lichthupe und Hupe sind nur in Gefahrensituationen erlaubt, auch dies ist falsch", nennt Winter ein weiteres Beispiel vermeintlicher Weisheiten: "Außerorts darf man mit dem Lichtsignal etwa seine Überholabsicht anzeigen. Der übermäßige Gebrauch der Lichthupe kann jedoch in bestimmten Fällen durchaus als Nötigungsversuch ausgelegt werden."
Platzhalten für die Parklücke
Und eine angepeilte Parklücke zum Beispiel durch einen Mitfahrer schon mal zu besetzen, ist ebenfalls verboten. "Wer mit seinem Fahrzeug zuerst an der Parklücke war, darf einparken. Freihalten ist nicht erlaubt", sagt der Rechtsanwalt. Erlaubt hingegen sei, entsprechend der Erkenntnis, der klügere gibt nach, Streit zu vermeiden.
Ebenso klar ist das Handyverbot. Mithin darf selbst beim Stopp vor Rotlicht nicht telefoniert werden. Winter betont: "Solange der Motor läuft - das Fahrzeug also sofort in Bewegung gesetzt werden kann - ist Telefonieren ebenso wie jede anderweitige Nutzung von Handyfunktionen verboten."
Und mit einem weiteren Irrtum räumt Winter auf: "Rechts überholen ist auf Autobahnen verboten, dies ist so nicht richtig. Bilden sich auf der Autobahn Kolonnen und liegt die Geschwindigkeit bei etwa 60 Kilometer pro Stunde, darf ich auf der rechten Spur mit entsprechender Vorsicht schneller, allerdings nicht viel schneller als links fahren."
Polizist ist immer im Dienst
Eine beliebte Stammtischweisheit und Anekdote ertappter Verkehrssünder ist die Mär vom ungesetzlichen Einschreiten eines Polizeibeamten. Der habe gar nicht aktiv werden dürfen, denn er sei nicht im Dienst gewesen, schließlich habe er keine Mütze aufgehabt. Da kann der Anwalt nur schmunzeln: "Ein Polizist ist nur im Dienst, wenn er seine Mütze trägt, dies ist definitiv falsch." (dapd)