Koblenz. Weil die Äste des Nachbarsbaums über sein Grundstück ragten, beauftragte ein Grundstückseigentümer einen Baumdienst zur Entfernung des Gehölz. Die Kosten stellte er dem Baumbesitzer in Rechnung, weil dieser die Äste nicht entfernte, obwohl es seine Pflicht war. Der Baumeigentümer legte Berufung ein.
Etwas guter Wille und eine Kenntnis der Rechtslage hätten einen Grundstückseigentümer aus Rheinland-Pfalz vor erheblichen Kosten bewahren können. Doch der ließ es wegen überhängender Äste zu einem Gerichtsverfahren kommen, auf das die Bausparkasse Wüstenrot hinweist. Die Rechnung wird teuer. Denn nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz kommen auf ihn neben den Aufwendungen für den Baumdienst auch die Kosten für zwei Instanzen zu.
Chancen zur Einigung hatte er zuvor verstreichen lassen. Der Nachbar hatte ihn zunächst mehrmals mündlich und schriftlich aufgefordert, die weit in sein Grundstück hineinragenden Äste abzusägen. Auch ein Schlichtungsversuch beim Schiedsmann der Gemeinde blieb erfolglos. Daraufhin beauftragte der Nachbar einen Baumdienst, die überstehenden Äste abzusägen. Die Rechnung von 6700 Euro wollte er vom Eigentümer des Baumgrundstücks ersetzt haben. Da dieser nicht freiwillig zahlte, klagte der Nachbar und bekam vor dem Landgericht Koblenz recht - wogegen der sture Baumeigentümer Berufung einlegte.
Doch das OLG bestätigte die Entscheidung. Nach Meinung der Richter war der Nachbar durch die herüberragenden Äste erheblich beeinträchtigt. So könnten Menschen, die sich auf dem Nachbargrundstück aufhalten, vor allem bei Sturm und Schneelasten durch herabfallende Äste gefährdet werden. Nicht gelten ließ das Gericht den Einwand, dass eine andere Firma die Baumpflege wesentlich billiger ausgeführt hätte - zumal der Eigentümer die Möglichkeit zur eigenen Beauftragung eines anderen Baumdienstes durch seine dauernde Verweigerung hatte verstreichen lassen. (mab)
Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 3 U 631/13