Berlin. Immer mehr Unternehmen stellen neue Mitarbeiter nur auf Zeit ein. Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind mittlerweile über 40 Prozent aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge befristet. Im Jahr 2001 hatte erst jeder dritte Vertrag ein Verfallsdatum.

Aus Arbeitgebersicht hat ein befristeter Vertrag den großen Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer automatisch endet. Da es keine Kündigung gibt, können Arbeitnehmer auch keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Damit Unternehmen den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht dadurch umgehen können, dass sie Arbeitnehmer grundsätzlich befristet beschäftigen, sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verschiedene Einschränkungen für den Abschluss befristeter Verträge vor. Gebe es jedoch einen sogenannten Sachgrund für die Befristung, könne ein und derselbe Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch über Jahre immer wieder befristet beschäftigen, erläutern Regina Steiner und Silvia Mittländer, Fachanwältinnen für Arbeitsrecht und Autorinnen eines im Frankfurter Bund-Verlag erschienenen Ratgebers für Betriebsräte.

Sachgründe müssen vorliegen

Als Sachgrund gilt beispielsweise die Vertretung eines fest angestellten Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Elternzeit, die Einstellung für ein konkretes Projekt oder bei öffentlichen Arbeitgebern auch der Verweis auf ein beschränkt frei gegebenes Budget.

Auch Saisonarbeitnehmer dürfen beliebig oft befristet beschäftigt werden. Beispielsweise kann der Inhaber einer Eisdiele seine Angestellten regelmäßig nur für die Sommermonate einstellen, wenn er sein Geschäft im Winter schließt. Allerdings reiche der Hinweis auf eine unsichere Auftragslage allein nicht aus, um eine wiederholte Befristung zu rechtfertigen, erläutern die Autorinnen.

Sollten Arbeitgeber trotz der großen Bandbreite möglicher Anlässe keinen Grund für die Befristung nennen können, darf ein Arbeitnehmer nur für insgesamt höchstens zwei Jahre befristet beschäftigt werden. Eine Verlängerung ist innerhalb dieses Zeitraums nur drei mal erlaubt. Dabei darf sich nur die Laufzeit des Arbeitsvertrags ändern. Die «sachgrundlose» Befristung ist nicht möglich, wenn bereits in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand. (ddp)