Münster. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat in einem Grundsatzurteil die Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang bestätigt. Es komme nicht darauf an, ob am Computer tatsächlich Radio gehört werde. Für die Gebührenerhebung reiche die Nutzungsmöglichkeit aus.

Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat in einem Grundsatzurteil die Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang bestätigt. Diese Gebühr von monatlich 5,52 Euro müssen PC-Nutzer mit Internetzugang seit 2007 entrichten, wenn sei kein übliches Radio besitzen. Das Gericht bezeichnete diese Regelung nun in zwei am Dienstag veröffentlichten Urteilen als rechtens. Es komme nicht darauf an, ob am Computer tatsächlich Radio gehört werde. Für die Gebührenerhebung reiche die Nutzungsmöglichkeit aus. Damit wurden die Klagen von zwei Studenten zurückgewiesen. (AZ: 8 A 2690/08)

Die beiden Studenten, die weder ein Radio noch ein TV-Gerät besaßen, verweigerten dem WDR die Zahlung von Rundfunkgebühren mit der Begründung, sie würden ihre Rechner nicht zum Radiohören nutzen. Dieses Argument wies das Gericht nun zurück. Ein PC mit Internetzugang sei ein «neuartiges Rundfunkempfangsgerät» mit dem durch einfaches Anklicken von Internetseiten zahlreiche Radiosender live empfangen werden könnten. Manche PC-Nutzer empfänden dies zwar als «aufgedrängte Leistung», der sie sich nicht entziehen könnten. Doch diese fehlende Wahlmöglichkeit sei das Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs. Zudem verletzte die relativ geringe Gebühr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. (afp)