Duisburg. Wer die Arbeit für eine "Zigarettenpause" unterbricht, ohne sich im Zeiterfassungssystem auszustempeln, riskiert seinen Job. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschäftigten und dem Arbeitsgeber werde dadurch zerstört, argumentierten die Richter.

Wer die Arbeit für eine "Zigarettenpause" unterbricht, ohne sich im Zeiterfassungssystem auszustempeln, riskiert seinen Job. Hat der Arbeitgeber zuvor bereits eine Abmahnung wegen der Raucherpause auf seine Kosten ausgesprochen, rechtfertigt ein erneuter Verstoß gegen die Pausenregelung sogar eine fristlose Kündigung, wie das Arbeitsgericht Duisburg entschied (Urteil vom 14. September 2009, AZ: 3 Ca 1336/09).

Damit wiesen die Richter die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Die langjährig Beschäftigte war im Laufe des Jahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie entgegen einer geltenden Vereinbarung Raucherpausen genommen hatte, ohne sich im Zeiterfassungssystem des Betriebs ab- und anschließend wieder anzumelden. Als die Klägerin im Frühjahr 2009 erneut Raucherpausen einlegte, ohne sich auszustempeln, und nachträglich auch keine Korrekturbelege einreichte, kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Nach Ansicht der Richter war die Kündigung angesichts des wiederholten Verstoßes gegen die Pausenregelung gerechtfertigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre, begründete das Gericht seine Entscheidung. (ddp)