Essen. NRW lockert Quarantäneregel an Schulen und Kitas. Im Gegenzug gibt es ab 20. September einen zusätzlichen Corona-Test an weiterführenden Schulen.

Mit den neuen Quarantäneregeln in Schulen und Kitas führt das Land NRW zusätzliche Corona-Tests in den Schulen ein. Statt zwei verpflichtender Tests soll es an den weiterführenden Schulen in Nordrhein-Westfalen dann drei Corona-Tests an festgelegten Tagen geben - nämlich immer montags, mittwochs und freitags.

An den Grundschulen ändert sich nichts, hier wird es weiter die Lolli-Tests geben. In einer Schulmail informierte NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer am Freitag die Schulen im Land über die neuen Testvorgaben, die ab dem 20. September greifen. Damit soll den Schulen auch Zeit für die Vorbereitung eingeräumt werden.

Gelockerte Quarantäneregel bedeuten weiter Maskenpflicht in Schulen

In den Kitas sollen im Infektionsfall Pflicht-Selbsttests eingeführt werden. Nur wenn mehrere Kinder infiziert sind, sollen Gesundheitsämter weitere Anordnungen zur Quarantäne erlassen. Die Kontaktpersonen können sich nach fünf Tagen per PCR freitesten.

An den Grundschulen in NRW bleibt es bei den Lolli-Pooltests. Hier wird es keine zusätzlichen Corona-Tests geben.
An den Grundschulen in NRW bleibt es bei den Lolli-Pooltests. Hier wird es keine zusätzlichen Corona-Tests geben. © FUNKE Foto Services | Alexandra Roth

Nach der Gesundheitsministerkonferenz hatte das NRW-Gesundheitsministerium, wie von Bund und Ländern vereinbart, die Quarantäneregeln für Schulen und Kitas gelockert. Auch die Sitzplätze müssen dann nicht mehr dokumentiert werden. Dafür müssen im Gegenzug die strengen Hygieneregelungen weiter eingehalten werden. Dazu zählt auch weiterhin die Maskenpflicht im Schulgebäude und im Unterricht, die bis auf Weiteres in NRW verpflichtend bleibt, so Schulministerin Gebauer.

Masken- oder Testverweigerer werden vom Unterricht ausgeschlossen

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Tests teilzunehmen, muss zum Schutz vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. "Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nicht erbrachter Leistungsnachweise", heißt es von Seiten des NRW-Schulministeriums.

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Mit der neuen Verordnung sollen nur noch infizierte Kinder und Jugendliche in Quarantäne geschickt werden. Infiziert sich innerhalb einer Klasse, eines Kurses, einer Kita oder Kindertagespflegestelle ein einzelnes Kind, müsse nur dieses in eine 14-tägige Quarantäne. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

Erhält das zuständige Gesundheitsamt keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, also dass es Verstöße gegen die Hygienemaßnahmen oder die Maskenpflicht gab, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen, heißt es in der Schulmail des Ministeriums. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.

Wichtig sei darüber hinaus, dass etwa im Sportunterricht oder anderen Situationen, in denen die Maskenpflicht aufgehoben ist, diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden.