Düsseldorf. Der Landtag hat ein neues Pandemie-Gesetz für NRW verabschiedet. Das räumt dem Parlament mehr Rechte ein. Einspruch gegen Verordnungen möglich.

Nordrhein-Westfalen hat ein neues Pandemie-Gesetz. Wie schon das bisherige Infektionsschutzgesetz ermächtigt es die Landesregierung, schnell und kurzfristig mit besonderen Befugnissen auf Herausforderungen der Pandemie zu reagieren.

Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP stimmten am Mittwoch im Düsseldorfer Landtag ebenso für die Novelle wie die Oppositionsfraktionen von SPD und Grünen. Die AfD stimmte dagegen. Sie sprach von einem Placebo für fehlende rechtsstaatliche Grundlagen“. Kein Gesetz dürfe „eine gesamte Gesellschaft vorsorglich stilllegen“, kritisierte der AfD-Abgeordnete Roger Beckamp.

Die Neuregelung wurde notwendig, weil das bisherige sogenannte Infektionsschutz- und Befugnisgesetz Ende März außer Kraft tritt. Das neue Gesetz soll bis Ende 2022 gültig sein.

Neues Pandemiegesetz für NRW: Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Befugnisse der Landesregierung werden formuliert
  • Zulässige Maßnahmen für den Pandemieschutz werden festgelegt, zum Beispiel Abstandsgebot und Maskenpflicht
  • Der Landtag kann künftig rechtswirksam Einspruch gegen Corona-Verordnungen der Regierung einlegen
  • Das Parlament kann Leitlinien beschließen, an die sich die Landesregierung zu halten hat
  • Das Freiwilligenregister soll auch abseits von Corona weiter fortgeführt werden

NRW-Landtag kann Einspruch gegen Corona-Verordnungen einlegen

Die Novelle stärke die Beteiligung des Parlaments und schaffe mehr Rechtssicherheit für Entscheidungen in der Pandemie, unterstrichen Abgeordnete aus Regierungs- und Oppositionsfraktionen. Künftig kann der Landtag sogar rechtswirksam Einspruch gegen Corona-Verordnungen der Regierung einlegen, die sie dann unverzüglich verändern oder zurückziehen muss. Oppositionsführer Thomas Kutschaty (SPD) sprach von einem „konstruktiven Einspruchsrecht“.

Zudem kann das Parlament pandemische Leitlinien beschließen, die die Landesregierung verbindlich zu berücksichtigen hat. Die Pflicht der Landesregierung, das Parlament kontinuierlich über die Lage und die Maßnahmen zu informieren, wird fortgeschrieben.

Zulässige Maßnahmen definiert

Außerdem beschlossen alle fünf Fraktionen gemeinsam, ein „Parlamentarisches Begleitgremiums Covid-19-Pandemie“ einzuführen. „Das interdisziplinäre ausgerichtete Gremium soll aktuelle sowie künftige gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Fragen der Bewältigung und der Eindämmung der Covid-19-Pandemie behandeln und kann auf wissenschaftlicher Grundlage Handlungsempfehlungen geben“, heißt es in dem gemeinsamen beschlossenen Papier.

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Im neuen Gesetz ist jetzt auch die aktualisierte Rechtsgrundlage des Bundesgesetzgebers für Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie eingearbeitet. In 17 Punkten ist dort der „Kreis zulässiger Maßnahmen“ definiert: von Abstandsgebot und Maskenpflicht über Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen bis zur Schließung von Betrieben oder Untersagung von Reisen.

Darauf aufbauend sind Befugnisse der Landesregierung formuliert, Grundrechte einzuschränken, wenn eine Eindämmung des Virus andernfalls „erheblich gefährdet wäre“: Dazu zählen die Untersagung von Versammlungen, Ausgangsbeschränkungen sowie Betretungsverbote etwa für Alten- und Pflegeheime oder Krankenhäuser. Schutzmaßnahmen dürften aber nicht zur vollständigen Isolation führen, heißt es in der Vorlage. „Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet sein.“

Freiwilligenregister soll fortgeführt werden

Neu ist außerdem der Zusatz, dass das Freiwilligenregister für Hilfe in der Not auch außerhalb einer epidemischen Notlage fortgeführt werden kann.

Gleichzeitig verlängerte der Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD, FDP und Grünen die Feststellung einer „epidemische Lage von landesweiter Tragweite“ um weitere vier Wochen. Damit hat die Landesregierung weiterhin außerordentliche Befugnisse zur Bekämpfung der Corona-Krise. Die AfD stimmte dagegen. (dpa)