Münster. Zwei Städte wollten Läden an Sonntagen öffnen lassen, um Lockdown-Verluste auszugleichen. Die Landesregierung hatte es erlaubt – das OVG nicht.

Die Städte und Gemeinden in NRW dürfen keine verkaufsoffenen Sonntage mit dem Verweis auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel genehmigen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster kippte am Freitag Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen, die sich auf einen neuen Erlass des nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministeriums gestützt hatten.

Das Ministerium hatte den Kommunen erlaubt, bis zum Jahresende maximal vier verkaufsoffene Sonntage zu genehmigen, damit die Einzelhändler Umsatzeinbußen aus der Corona-Krise aufholen könnten. Diese Begründung für die Sonntagsöffnung ließen die Richter nicht gelten. Sie könnte „praktisch überall für jeden Sonntag angeführt werden“. Damit werde die verfassungsrechtlich erforderliche Ausnahmeregel für Arbeit am Sonntag nicht gewahrt.

Gericht: Verordnungen sind „offensichtlich rechtswidrig“

Die geöffneten Geschäfte müssten als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen seien. Die Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen seien daher offensichtlich rechtswidrig und nichtig, entschied der 4. Senat des Gerichts am Freitag (Az. 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE). Geklagt hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. (dpa)