Düsseldorf. Weniger Wahllokale und Maske an der Wahlurne: NRW bereitet sich auf die Kommunalwahl 2020 vor. Kleine Parteien fühlen sich benachteiligt.

Trotz Corona-Pandemie sollen die diesjährigen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen rechtssicher vorbereitet und unter den nötigen Infektionsschutzvorkehrungen am 13. September stattfinden können. Dafür hat der Landtag am Freitag einstimmig ein sogenanntes Kommunalwahlerleichterungsgesetz verabschiedet.

Damit erhalten die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber angesichts der widrigen Umstände mehr Zeit, ihre Vorschläge einzureichen. Außerdem wird die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften um 40 Prozent gekürzt.

Kommunalwahl 2020: Weniger Wahllokale und Mund-Nasen-Schutz

Die Gemeinden erhalten die Option, die Anzahl der benötigten Urnenwahlvorstände und -wahlräume bei Bedarf deutlich zu reduzieren. Wegen des zu erwartenden höheren Briefwähleranteils ginge das ohne Andrang in den Wahllokalen, heißt es im Gesetzentwurf. Es sei bei andauernder Pandemie allerdings damit zu rechnen, dass in manchen Kommunen bis zu 30 Prozent weniger Wahlräume zur Verfügung stünden - etwa in Kitas und Altenheimen.

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Der Zutritt zu Wahlräumen kann nun aus Infektionsschutzgründen reguliert werden, um das Abstandsgebot nicht zu verletzen. Mund-Nasen-Schutz wird vom Verhüllungsverbot für Mitglieder der Wahlorgane ausgenommen. Die Grünen forderten darüber hinaus, den Kommunen hygienebedingte Mehrkosten zu erstatten, erhielten dafür aber keine Zustimmung.

Kleine Parteien fühlen sich benachteiligt und klagen

Derweil haben mehrere Parteien vor dem Verfassungsgerichtshof geklagt. Der Landesverband der Familien-Partei Deutschlands habe eine Organklage gegen das NRW-Innenministerium eingereicht, teilte der Gerichtshof am Freitag in Münster mit.

Die Partei sieht die Chancengleichheit missachtet, weil das Land trotz der Einschränkungen in der Corona-Krise am Wahltermin 13. September festhält. Kontaktsperren, Versammlungs- und Reiseverbote würden die Partei bei der politischen Willensbildung behindern. Das Festhalten an dem Termin würde sich besonders zu Lasten der kleineren Parteien auswirken. Somit verstoße die Landesregierung gegen ihre Neutralitätspflicht (Az.: VerfGH 77/20).

CDU, SPD und FDP wollen Frist für Unterschriftenliste verlängern

Zudem hätten mehrere weitere Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden in Münster eingereicht, hieß es in einer weiteren Mitteilung. So ein Bürger aus Greven, der eine Wählervereinigung gründen will. Er habe Bedenken wegen einer Frist: Bis Mitte Juli muss er persönlich geleistete Unterschriften von Unterstützern für seine Kandidaten vorlegen. Wegen der Corona-Krise sei das bei Haustürbesuchen nicht zu schaffen (Az.: VerfGH 63/20.VB-2).

CDU, SPD und FDP haben bereits im Landtag angekündigt, diese Frist um 11 Tage verlängern zu wollen. Auch die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) hatte vor Tage eine Klage am Verfassungsgerichtshof in dieser Sache eingereicht.

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Eine Wählervereinigung aus Bielefeld wendet sich in Münster gegen den Wahltermin und sieht einen Verfassungsverstoß: Wegen der Einschränkungen in der Corona-Pandemie sei die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht mehr gegeben (Az.: VerfGH 71/20.VB-2). (dpa)