Düsseldorf. Wegen der Coronakrise in Not geratene Bürger müssen bestimmte Rechnungen nicht gleich bezahlen. Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie das geht.

Der Bund sorgt dafür, dass Menschen, die wegen der Coronakrise ihren Job verlieren oder in Kurzarbeit müssen, Rechnungen für Strom, Gas, Wasser oder Telefon erst mal nicht zahlen müssen. Aber der Teufel steckt im Detail, warnt die Verbraucherzentrale NRW (VZ).

Wichtig: Verbraucher müssen dem Energieversorger, Vermieter, der Bank oder der Versicherung mitteilen, dass sie nicht zahlen können und belegen, dass die Ursache dafür Geldknappheit als Folge der Corona-Pandemie ist. Außerdem müssen alle Zahlungen später nachgeholt werden.

Tipp: Nicht komplett die Zahlungen einstellen

„Für diejenigen, die den Zahlungsaufschub von Miete, Strom und weiteren regelmäßigen Ausgaben jetzt voll in Anspruch nehmen, könnte das schnell zum Bumerang werden, so Stephanie Heise von der VZ. Hohe Schulden könnten sich auftürmen. Die Verbraucherschützer raten, über offene Rechnungen Buch zu führen und Zahlungen auszuwählen, die existenziell wichtig sind: Miete, Energie, Telefon/Internet, Lebensmittel, Medikamente, Unterhalt.

Mietern darf zwar bis Juni nicht gekündigt werden, sie sollten sich dennoch nicht dazu verführen lassen, die Zahlungen komplett einzustellen. Gezahlt werden muss trotzdem, spätestens bis Juni 2022, warnt die VZ.

Die Rechnung muss später auf jeden Fall beglichen werden

Von Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internet soll niemand abgeschnitten werden. Laut VZ haben Verbraucher für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, das Recht, vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 nicht zu zahlen. „Darauf müssen Sie sich aber berufen und auch nachweisen, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bestehen“, sagen die Experten. Ihr Rat: schnell den Kontakt zum Versorger suchen. Die VZ bietet dazu einen kostenlosen Musterbrief an. Auch hier gilt: Zahlungen werden nur aufgeschoben.

Für Raten-/Immobilienkredite können Verbraucher einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub erhalten, wenn Sie Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Das gilt für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Auch hier muss der Bank erklärt werden, dass Zahlungen wegen der Coronakrise nicht mehr möglich sind. Der Kredit werde dann nach hinten verschoben.

Unterschiedliche Regelungen bei Versicherungen

Dass man Beiträge aussetzen kann, gilt laut VZ auch für Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, allerdings nur für Pflichtversicherungen wie private Kranken- und Pflegepflichtversicherungen sowie die Kfz-Haftpflicht. Bei Lebens-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung gelte das nicht. Manche Versicherer gewährten dennoch Stundungen.

Zusätzliche Hilfen sollten zügig beantragt werden: Kurzarbeitergeld (Antrag durch Arbeitgeber), Arbeitslosengeld (Agentur für Arbeit), Wohngeld (Gemeinde), Hartz IV (Jobcenter).

Weitere Informationen erhalten Verbraucher über die "Corona-Hotline" (0211-3399 58 45) der Verbraucherzentrale NRW oder per Mail unter service@verbraucherzentrale.nrw.