Düsseldorf. Was geschieht, wenn sich eine hochansteckende Krankheit in NRW ausbreitet? Der Seuchenalarmplan schreibt vor, wer wann was zu tun hat.
Das Coronavirus hat NRW erreicht. Nun wird der Seuchenalarmplan NRW immer wichtiger, in dem detailliert festgeschrieben ist, wer was wann zu tun hat, um eine Ausbreitung des Virus einzudämmen. Hier eine Übersicht über wichtige Bestimmungen:
Wer ist zuständig?
Die erste Zuständigkeit liegt nach Angaben des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums bei der jeweils betroffenen Kommune oder Stadt. Dort wird sofort ein Krisenstab einberufen, bei dem alle Fäden zusammenlaufen – wie in Heinsberg bereits geschehen. Polizei, Katastrophenschutz und alle relevanten Ämter sind darin vertreten.
Wie ist die Rolle von Bund und Land?
Betroffene Städte oder Gemeinden werden vom Robert-Koch-Institut und dem Land beraten. So hat der Kreis Heinsberg Schulen und Kindergärten geschlossen und setzt damit die im Gesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen um. Außerdem steht der Kreis im Kontakt mit dem NRW-Gesundheitsministerium. Dieses nimmt als oberste Landesgesundheitsbehörde die Aufgabe der Seuchenbekämpfung zum Schutz der Bevölkerung wahr und ist für die Information der Landesregierung verantwortlich.
Was regelt der Seuchenalarmplan?
Der Seuchenalarmplan soll regeln, was die Gesundheitsbehörden des Landes NRW unternehmen müssen im Fall einer „lebensbedrohlichen, hochkontagiösen (hochansteckenden) Infektionskrankheit mit schwerwiegender Gefahr für die Bevölkerung in NRW“.
Ebenfalls eine Schlüsselposition hat das „Kompetenzzentrum Infektionsschutz NRW“ (KI.NRW) am Landeszentrum für Gesundheit in Bochum. Es berät und unterstützt Behörden und Mediziner bei Fragen zum Seuchenschutz. Das Kompetenzzentrum unterhält eine 24-Stunden-Rufbereitschaft für infektiologische Notfälle und bietet Beratungsleistungen zum „Management von infektiologischen Sondersituationen in NRW“ an, zum Beispiel zu Infektionsschutz, Meldepflichten, Desinfektion, Schutz des Personals, Sonderisoliertransporte oder der Diagnosesicherung.
Wo werden Infizierte mit dem Coronavirus behandelt?
An der Uniklinik Düsseldorf – dort ist der erste Corona-Patient in NRW untergebracht – gibt es eine Sonderisolierstation für Menschen mit hochansteckenden Infektionskrankheiten. Sie ist der Stufe C zugeordnet mit besonderen Schutzstandards. Bei Isolierbetten wird laut NRW-Gesundheitsministerium in verschiedenen Kategorien unterschieden. Es gibt in NRW für die Kategorie A+ ca. 4500 Betten, für die Kategorie B rund 1900 Betten, für die Kategorie B+ etwa 300 Betten und für die Kategorie C drei Betten, also in der Sonderisolierstation des Universitätsklinikums Düsseldorf. Die Betten der Kategorien A+, B und B+ sind über das ganze Land verteilt. Covid-19-Patienten sollen in Betten der Kategorie B versorgt werden. Das bedeutet, für Corona-Patienten stehen in NRW derzeit etwa 2200 Betten zur Verfügung.
Was ist mit den anderen Krankenhäusern?
Alle Krankenhäuser in NRW müssen einen „Einsatz- und Alarmplan zum Umgang mit lebensbedrohlichen hochkontagiösen Infektionskrankheiten“ aufstellen.
Welche Vorkehrungen gibt es an Flughäfen?
Die Verkehrsflughäfen müssen auf den Infektionsschutz vorbereitet sein. Das heißt, dort muss es spezielle Schutzkleidung und Desinfektionsmittel geben, die Rettungswagen der Werkfeuerwehr des Flughafens müssen entsprechend ausgestattet sein. Der Flughafen Düsseldorf muss „geeignete Räume, Materialien, Beförderungsmittel, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Notfallpläne, Vorkehrungen zur Desinfektion, Entseuchung und Vektorkontrolle unterhalten“.
Krankenwagen: Nach dem Transport stilllegen und desinfizieren
Für den Transport von Krankheitsverdächtigen und Kranken müssen spezielle Kranken- oder Rettungswagen mit entsprechender Schutzausstattung verwendet werden. Das Tragen von spezieller Schutzkleidung ist für das Einsatzpersonal verpflichtend.
Bereits bei noch unbestätigtem Verdacht auf eine lebensbedrohliche hochansteckende Infektionskrankheit sollten die Namen und Aufenthaltsorte aller Personen, die engen Kontakt zum möglicherweise Erkrankten hatten, zum Beispiel Familienangehörige, Krankenhauspersonal inklusive Laborpersonal, Transportpersonal von der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde erfasst werden. Transportfahrzeuge müssen gegebenenfalls nach dem Krankentransport stillgelegt und desinfiziert werden.
Leichenschau nur unter speziellen Sicherheitsvorkehrungen
Sollte ein Patient, der an einer lebensbedrohlichen hochansteckenden Infektionskrankheit litt, versterben, darf die Leichenschau nur unter speziellen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden. Von einer Obduktion sollte abgesehen werden, weil das Risiko für das Personal zu groß ist. Ein Pathologe kann aber Blut- und Gewebeproben für eine Diagnose entnehmen. Der Leichnam sollte in spezielle Tücher und Hüllen aus Kunststoff gehüllt werden, dicht verschlossen und von außen desinfiziert. Der Sarg wird als „hochkontagiös“ gekennzeichnet, die Beerdigung sollte so schnell wie möglich erfolgen.