Düsseldorf. NRW-Frauenministerin Scharrenbach fordert eine Strafrechtsreform, um Handy-Spannern das Handwerk zu legen. Warum Frauen kaum geschützt sind.

NRW-Frauenministerin Ina Scharrenbach (CDU) will das heimliche Fotografieren unter den Rock von Frauen umfassender bestrafen. Das sogenannte Upskirting sei „erniedrigend, einfach nur abstoßend und verletzt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frau“, erklärte Scharrenbach am Dienstag in ihrer Eigenschaft als Landesvorsitzende der Frauen-Union der CDU.

Die bestehende Rechtslage nannte Scharrenbach unzureichend. Das Herstellen von Bildaufnahmen einer anderen Person ist bislang nur strafbar, wenn sie sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Das reine Fotografieren im öffentlichen Raum dagegen bleibt in der Regel straffrei. Der Straftatbestand der sexuelle Belästigung greift zudem beim Upskirting nicht, weil Täter und Opfer sich nicht berühren.

Sogar mit Mini-Kameras auf der Schuhspitze wird in der Öffentlichkeit Jagd auf Frauen gemacht

Das Strafrecht vernachlässige „das hier in erster Linie verletzte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der Frau“, monierte Scharrenbach. Die beim Upskirting entstehenden Fotos werden häufig auf pornografischen Internetseiten hochgeladen. „Die Täter verwenden nicht nur Smartphones, sondern auch Miniatur-Spionagekameras, die auf den Schuhen befestigt und damit noch unauffälliger unter einem Rock platziert werden können“, hieß es Anfang Mai in einer Vorlage des NRW-Frauenministeriums.

Zuletzt waren zahlreiche Fälle öffentlich geworden, in denen Frauen beispielsweise auf Rolltreppen ein Mobiltelefon unter den Rock gehalten wurde. Mehrere Frauenberatungsstellen und der Deutsche Juristinnenbund haben inzwischen auf das Kriminalitätsphänomen aufmerksam gemacht. Auf der Internet-Plattform „change.org“ haben mehr als 27.000 Menschen die Petition „Verbietet #Upskirting in Deutschland!“ unterstützt.

Wieviele Fälle von Upskirting zur Anzeige gebracht werden, ist unklar. Die Polizei führt darüber keine gesonderte Statistik. Das heimliche „Spannen“ wird bei einer entsprechenden Strafbarkeit unter den sogenannten Paragraf 201a-Taten registriert. In diesem Deliktbereich gab es im vergangenen Jahr 2023 Fälle mit einer Aufklärungsquote von 80,6 Prozent.