Essen. . Zwei Pflegeheime in NRW haben dagegen geklagt, dass sie wegen fehlender Einzelzimmer Betten nicht mehr belegen dürfen. Richter geben ihnen Recht.

Im Streit um eine feste Quote von Einzelzimmern in nordrhein-westfälischen Pflegeheimen hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Position von Betreibern gestärkt. Am Dienstag haben die Richter geurteilt, dass eine Wiederbelegungssperre für zwei Pflegeheime in NRW rechtswidrig sei. Die Richter bemängelten über den konkreten Fall hinaus, dass die Pflegeheime unverhältnismäßig wenig Zeit hatten, sich auf die Quote einzustellen.

Nach dem NRW-Wohn- und Teilhabegesetz müssen bestehende Pflegeheime seit 1. August 2018 einen Anteil der Einzelzimmer von mindestens 80 Prozent haben. Weil zwei Heime in Köln und im Kreis Gütersloh lediglich zu je rund 50 Prozent Einzelzimmer vorweisen konnten, haben Stadt und Kreis in den Einrichtungen zehn bzw. acht Betten in Doppelzimmern für die Wiederbelegung gesperrt.

In ihrer Begründung haben die Rathäuser darauf verwiesen, dass die Pflegeheime bereits seit 2008 von der drohenden Einzelzimmerquote hätten wissen müssen. Die Richter weisen das als falsch zurück: Das entsprechende Gesetz ist 2014 in Kraft getreten.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU).
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). © Martin Möller

Das NRW-Gesundheitsministerium erklärte auf Anfrage der WAZ, es wolle den Gerichtsbeschluss jetzt auswerten.

Landesweit klagen Pflegeheimbetreiber, dass sie durch die Einzelzimmerquote eigentlich dringend benötigte Betten abbauen müssen. Rund 500 der über 2800 stationären Einrichtungen erfüllten die Landesvorgabe nicht rechtzeitig. Kritiker sagen, dass die Übergangszeit zu kurz war, zudem der finanzielle Aufwand zu groß. NRW Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hatte die Quote bisher wiederholt verteidigt.

Die Oberverwaltungsrichter haben diese Kritik unterstrichen. Es spreche viel dafür, dass die Umsetzungsfrist von knapp vier Jahren „angesichts des finanziellen und organisatorischen Aufwands, der durch die Erfüllung der Einzelzimmerquote entstehe, und der damit einhergehenden Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Einrichtungsbetreiber unverhältnismäßig kurz bemessen sei“.

Mit ihrer Entscheidung haben die Richter erstinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Minden geändert. Der Beschluss kann laut Oberverwaltungsgericht nicht angefochten werden. (Aktenzeichen: 12 B 43/19 und 12 B 1435/18).