Erfurt. .

Kirchliche Einrichtungen dürfen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern entschieden.

Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen seien zu neutralem Verhalten verpflichtet, erklärte eine Gerichtssprecherin. Damit sei das Kopftuch als Symbol des islamischen Glaubens nicht vereinbar. In Einzelfällen könne eine Entscheidung auch anders ausfallen, etwa wenn jemand in einem Labor arbeite und wenig Kontakt zu Menschen habe.

Mit ihrem Urteil stellten die Richter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht über das Recht der Beschäftigten auf Religionsfreiheit im Dienst. Die konkrete Klage einer muslimischen Krankenschwester verwiesen sie jedoch zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm. Die heute 36-Jährige hatte an einem evangelischen Krankenhaus in Bochum gearbeitet. Nach einer längeren Jobpause wegen Elternzeit und Krankheit wollte sie 2010 an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, im Dienst aber ein Kopftuch tragen. Die Klinik lehnte das ab.

Nach Ansicht des BAG ist unklar, ob die Frau überhaupt arbeitsfähig war. Zudem sei nicht geklärt, ob es sich bei der Klinik um eine kirchliche Einrichtung handele.(Az.: 5 AZR 611/12)/