Erfurt. .

Kirchliche Arbeitgeber können ihren Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten. Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gestern in Erfurt entschieden. Anlass war die Berufungsklage einer muslimischen Krankenschwester, die in einem evangelischen Krankenhaus in Bochum tätig ist. Das BAG wies den konkreten Fall dennoch an das Landesarbeitsgericht zurück mit der Begründung, dass zu klären sei, ob das Krankenhaus tatsächlich der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem sei offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum arbeitsfähig war.

Die Krankenschwester hatte von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis eingefordert, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. Das Krankenhaus hatte dies untersagt. Zur Begründung verwies es auf seine konfessionelle Ausrichtung, die Richtlinien für den kirchlichen Dienst und die Dienstverordnung zur Personalhygiene. Diese schreibt vor, dass private Kleidung wie das Kopftuch im Krankenhaus nicht getragen werden dürfe. Die Klägerin sah sich durch diese Vorgaben in ihrer Religionsfreiheit verletzt.