Luxemburg. .

Deutschland darf Armutszuwanderern aus der EU Hartz-IV-Leistungen verweigern. Diese Ansicht hat ein wichtiger Gutachter beim Europäischen Gerichtshof vertreten. Damit könne der Staat Missbrauch sowie gewisse Formen von „Sozialtourismus“ verhindern und die Systeme vor Überlastung schützen, schreibt der Generalanwalt des höchsten EU-Gerichts in Luxemburg.

Zulässig sei dies nach europäischem Recht für EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kämen, um Sozialhilfe zu beziehen. Der Gutachter bestätigt eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV. Der Europäische Gerichtshof folgt in seinen Urteilen meistens, aber nicht immer den Empfehlungen seines Generalanwalts. Das Ur­teil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Der Fall hat grundlegende Bedeutung, weil die Debatte um den möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer aus der EU seit Monaten schwelt. Es geht vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Seit Januar gilt für deren Bürger die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. In Deutschland klagen einige Kommunen über eine wachsende Zahl von Einwanderern aus diesen beiden ehemaligen Ostblockstaaten.

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz-IV geklagt hatte. Das Jobcenter Leipzig hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland. Nach Angaben der Behörden bemühte sie sich nicht darum, eine Beschäftigung zu finden.

In Deutschland hatten die Gerichte zuletzt gegensätzlich in der Frage entschieden, ob EU-Bürger ohne Ar­beit in Deutschland Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen Anspruch bejahte, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass die Kommunen nur in einer Notlage die Rückreisekosten und bis dahin erforderliche Überbrückungsleistungen zahlen müssen.