Luxemburg. .

Deutschland darf Armutszuwanderern aus der EU Hartz-IV-Leistungen unter bestimmten Umständen verweigern. Diese Ansicht hat gestern ein wichtiger Gutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten. Damit könne der Staat Missbrauch sowie „Sozialtourismus“ verhindern und die Systeme vor Überlastung schützen, schreibt der Generalanwalt des höchsten EU-Gerichts in Luxemburg.

Zulässig sei dies nach europäischem Recht für EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kämen, um Sozialhilfe zu beziehen oder einen Job zu suchen. Der Gutachter bestätigt eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen. In Deutschland sind Arbeitsuchende und arbeitslose Zuwanderer aus EU-Ländern von Hilfen generell ausgeschlossen. Erst wenn sie eine Beschäftigung aufnehmen, erwerben sie Ansprüche. Der EuGH folgt in seinen Urteilen meistens, aber nicht immer den Empfehlungen seines Generalanwalts. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Der Fall hat grundlegende Bedeutung, weil die Debatte um den möglichen Leistungsmissbrauch durch Zuwanderer aus der EU seit Monaten schwelt. Es geht vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Seit Januar gilt für deren Bürger die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. In Deutschland klagen einige Städte – unter anderem Duisburg und Dortmund – über eine wachsende Zahl von Einwanderern aus diesen Ländern.

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin ohne Schulabschluss und Ausbildung, die auf Hartz-IV geklagt hatte. Das Jobcenter Leipzig hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Nach Angaben der Behörden bemühte sie sich nicht darum, eine Beschäftigung zu finden. Das Sozialgericht Leipzig hielt die Entscheidung des Jobcenters für richtig – bezweifelt aber, dass diese mit EU-Recht vereinbar ist und bat den EuGH um Hilfe.

In Deutschland hatten die Gerichte zuletzt gegensätzlich in der Frage entschieden, ob EU-Bürger ohne Arbeit Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben.