Rom/Limburg.

Gestern Vormittag auf dem Petersplatz in Rom – Zeit für die wöchentliche Generalaudienz. Papst Franziskus predigt vor Zehntausenden Besuchern gegen Bischöfe und Priester, die nur Chefs sein wollen: „Ein Bischof, der nicht der Gemeinschaft dient, ist nicht gut“, sagt er. Namen nennt er keine. Franziskus spricht nur ganz allgemein. Hinter den prächtigen Mauern des Vatikans bahnt sich zur gleichen Zeit das vorläufige Ende eines ganz konkreten Falles an: Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst und „sein“ Bistum Limburg.

Warum muss Tebartz-van Elst gehen? „Aufmerksam“, so formuliert es die offizielle vatikanische Note, habe die Bischofskongregation den Bericht aus Deutschland studiert, wo es „um die Verwaltung der Diözese Limburg” gehe und um die „Verantwortlichkeiten beim Bau des Diözesanen Zentrums“. Aber die Erklärung hält lediglich allgemein fest, es sei in Limburg zu einer Situation gekommen, „die eine fruchtbare Ausübung des bischöflichen Amtes durch Seine Exzellenz verhindert“. Das ist praktisch die gleiche Formulierung wie jene vom 23. Oktober, mit welcher der Papst dem Bischof eine Auszeit „gewährte“ und ihn in ein niederbayerisches Kloster ziehen ließ.

Mediales Unrecht

Tebartz-van Elst hatte einflussreiche Verteidiger im Vatikan, auch in des Papstes allernächster Umgebung. Zu ihnen gehört Protokollchef Georg Gänswein als „Präfekt des Päpstlichen Hauses“. Er hat schon mehrfach das „mediale Unrecht“ angeprangert, das dem Limburger Bischof zuteil geworden sei: „Das glich einer Hetzjagd. Ob die Fakten stimmten, spielte nur noch eine untergeordnete Rolle.”

Und als der Chef der Glaubenskongregation Gerhard Ludwig Müller im Februar seine Erhebung zum Kardinal feierte, durfte auch Tebartz-van Elst sein klösterliches Exil verlassen und sich in die fröhliche Runde mischen. Ihm sei, sagte Müller als sein ranghöchster Fürsprecher im Vatikan damals, „nichts an Verfehlungen nachzuweisen”, die ihm die Ausübung des Bischofsamts unmöglich machen würden. Was in und um Limburg passiert sei, schob Müller nach, sei „menschenunwürdiger Rufmord“.

Müller hätte wie Gänswein die harte Hand bevorzugt – gegenüber den unbotmäßigen deutschen Katholiken, gegenüber den Medien, gegenüber dem Zeitgeist. „Man muss auch mal den Mut haben, sich dagegen zu stellen“, sagte Gänswein. Und Gänswein wie Müller sind stinkesauer auf die deutschen Bischöfe, die ihren Amtsbruder „im Regen haben stehen lassen“.

Immerhin, so klärt die vatikanische Notiz, hat Tebartz-van Elst dem Papst von sich aus den Amtsverzicht angeboten, am 20. Oktober bereits, in jener Audienz, auf die er in Rom eine Woche lang hatte warten müssen.

Kanon 401, Paragraf 2

Auf welcher Rechtsgrundlage Papst Franziskus den Rücktritt schließlich annahm, das schiebt der Vatikan erst im zweiten Schritt nach: „Kanon 401, Paragraf 2“ sei in dem Fall Tebartz-van Elst angewendet worden. Das ist der Rechtsbezug für solche Bischöfe, „die wegen angegriffener Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage sind, ihre Amtsgeschäfte wahrzunehmen“. Unter Hinweis auf den gleichen Paragrafen hatte die vatikanische Bischofskongregation zuletzt auch, so diskret wie möglich, solche Oberhirten zum Rücktritt gedrängt, die in Kindesmissbrauch oder in dessen Vertuschung verstrickt waren.