Düsseldorf/Münster. .

Der Gang in die Apotheke bleibt Rauchern elektrischer Zigaretten auch künftig erspart. Im juristischen Tauziehen um die sogenannten nikotinhaltigen „Liquids“ hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass die E-Zigarette kein Arzneimittel ist und Verkauf wie Vertrieb weiter im Handel erlaubt sind. NRW- Gesundheitsministerin ­Barbara Steffens (Grüne) bedauerte den Richterspruch und will weitere Rechtsmittel prüfen. Verkaufsverbote und Warnhinweise der ­Ministerin sind aber erst einmal unzulässig.

Gleich in drei Verfahren stellten die Richter in Münster fest, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten, die mithilfe von E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Medizinprodukte sind. Damit bekam eine Frau in zweiter Instanz Recht, die in Wuppertal einen Laden für E-Zigaretten und Liquids betreibt und der das Gesundheitsamt den Vertrieb mit der Begründung untersagt hatte, es handele sich um nicht zugelassene Arzneimittel.

Auch zwei Unternehmen, die nikotinhaltige Liquids und E-Zigaretten herstellen und vertreiben, waren mit ihrer Klage erfolgreich. Zwar äußerte sich das Gericht nicht zur Frage der gesundheitlichen Gefährdung, die von E-Zigaretten ausgeht. Die Richter urteilten aber, dass Liquids keine Arzneimittel seien, „weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung und Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen würden“. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Zweckbestimmung. Die Liquids seien „aber weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen“, hieß es in der Begründung aus Münster. Davon aber gingen die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie das Deutsche Krebsforschungszentrum aus.

Vor Gefahren gewarnt

Gesundheitsministerin Steffens hatte in einer Pressemitteilung vor den Gefahren der Liquids gewarnt und sich an die Spitze der Kritiker von E-Zigaretten gestellt. In erster Instanz erhielt Steffens Recht, jetzt untersagte das Oberverwaltungsgericht der Ministerin weitere Vorstöße. Steffens erinnerte aber daran, dass auch die „Anti-Baby-Pille“ und Nikotinpflaster keine direkte therapeutische Wirkung hätten – dennoch handele es sich zweifelsfrei um Arzneimittel. Außerdem widerspreche der Urteilspruch in Münster der geplanten Veränderung der EU-Tabakrichtlinie, wonach es sich bei nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten um Arzneimittel handele, klagte Ministerin Steffens.

E-Zigaretten sind umstritten. Anhänger sehen im elektrischen Rauchen eine qualmfreie Alternative. Kritiker wie Steffens halten die E-Zigaretten für eine große Gefahr, weil Risiken nicht abschätzbar seien. Das OVG Münster bestätigte aber nun eine eigene Entscheidung im Eilverfahren aus dem April 2012. Damals hatte das Gericht erklärt, dass eine therapeutische Wirkung der Liquids fehle und die Aromen „Spaß machen“ sollten. Steffens will das nicht akzeptieren und verwies auf die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die aufgrund der gesundheitsschädigenden Substanzen vom Konsum der E-Zigaretten abgeraten habe.

Dampf mit Geschmack

Mit dem Tabakrauchen hat die Elektro-Zigaretten aber fast nichts mehr gemein. Der E-Raucher saugt an einem Mundstück, die Nikotin-Flüssigkeit verdampft und der Raucher atmet den Dampf ein. Die Geschmacksnote reicht von Cola über Brathähnchen bis zu Tiramisu. ­Befürworter der E-Zigarette verweisen darauf, dass Raucher-Krankheiten wie Lungenkrebs durch das ­Verbrennen von Tabak entstehen – das lasse sich mit der E-Zigarette vermeiden. Steffens mahnt hingegen, dass Nikotin ein starkes Nervengift ist – in jeder Art von Zigarette. Der Streit um die E-Zigarette geht weiter.