Leipzig. .

Muslimische Schülerinnen müssen am gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden. Den Mädchen könnte ein Ganzkörperbadeanzug (Burkini) zugemutet werden.

Die Eltern einer Gymnasiastin marokkanischer Abstammung hatten die Befreiung ihrer damals elf Jahre alten Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Das gemeinsame Schwimmen von Jungen und Mädchen sei unvereinbar mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften. Das sah die Schule anders.

„Gesellschaftliche Realität“

Die Klage der Eltern hatte auch in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe nicht verdeutlichen können, inwiefern die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht muslimische Bekleidungsvorschriften verletzt, wenn das Mädchen ei­nen Ganzkörperbadeanzug trägt. Zudem sei der Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung zumutbar. Auch außerhalb der Schule liefen Männer im Sommer ohne Oberteil herum. Schule müsse diese „gesellschaftliche Realität“ nicht ausblenden.

In einem zweiten Fall wurden im Deutschunterricht der siebten Klasse eines Gymnasiums das Buch und der Film „Krabat“ von Otfried Preußler behandelt. Darin kommt schwarze Magie vor. Die Eltern, Anhänger der Zeugen Jehovas, meinten, ihr Sohn dürfe sich aus religiösen Gründen nicht mit schwarzer Magie befassen. Auch diese Klage wurde abgewiesen.