Karlsruhe. . Karlsruhe.Privatleute, die Schwarzarbeiter beauftragen, gehen volles Risiko ein. Sie können bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit nicht verlangen, dass der Schwarzarbeiter die Kosten der Mängelbeseitigung trägt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Privatleute, die Schwarzarbeiter beauftragen, gehen volles Risiko ein. Sie können bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit nicht verlangen, dass der Schwarzarbeiter die Kosten der Mängelbeseitigung trägt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Richter wiesen die Klage einer Hausbesitzerin gegen einen Handwerker wegen einer nicht ordentlich gepflasterten Auffahrt ab. Der Vertrag sei nichtig, heißt es in der Entscheidung, denn beide Seiten seien sich klar darüber gewesen, dass keine Rechnung ausgestellt würde und damit auch keine Umsatzsteuern gezahlt würden. „Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen“.

Der Grundsatzentscheidung (Az.: VII ZR 6/13) betrifft die „schwarze“ Beschäftigung von Handwerkern im privaten Bereich, vor allem die am Bau. Erstmals beruft sich darin ein letztinstanzliches Gericht auf das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit aus dem Jahr 2004.

Der Fall aus Kiel ist fast klassisch: Der Schwarzarbeiter erhielt von der Eigentümerin den Auftrag, 170 Quadratmeter Garageneinfahrt zu pflastern. Die Auffahrt sollte dem Gewicht eines Lkw standhalten. Die Auftraggeberin stellte das Material. Man einigte sich auf einen Arbeitslohn von 1800 Euro und auch darauf, dass die ganze Sache ohne Rechnung erledigt wird. Der Staat sollte nichts mitbekommen.

Kurze Zeit nach Beendigung der Arbeit fielen die ersten Unebenheiten auf. Ein Sachverständiger nahm die Pflasterarbeit unter die Lupe und stellte fest: Die Sandschicht unter dem Pflaster war zu dick. Grund genug für die Hausbesitzerin, vom Schwarzarbeiter 6096 Euro Ersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung durch die „fehlende Festigkeit“ zu fordern.

Doch der wollte nicht zahlen. Es kam zum Prozess vor dem Landgericht, wo der Pflasterleger zunächst unterlag. Die zweite Instanz, das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht, kippte die erste Entscheidung. So landete das Verfahren am Ende in Karlsruhe.

Dort entschieden die Richter: Wenn ein Unternehmer vorsätzlich gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstößt und der Besteller der Arbeit den Verstoß des Unternehmers (nämlich keine Rechnung auszustellen und keine Umsatzsteuer zu zahlen) kennt und bewusst zum eigenen Vorteil (durch Einsparen der Umsatzsteuer) ausnützt, hat er keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung.