Essen. Ist die Anschaffung eines größeren Bettes für den eigenen Nachwuchs Bestandteil der Unterstützung durch Hartz-IV? Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts am Donnerstag ja. Jugendbetten zählen demnach zur Erstausstattung für wachsende Kinder.
Hartz-IV-Familien steht für ihre Kinder ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das Kinderbett zu klein wird. Das hat am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Freiburg, weil ihr Sohn (3) nicht mehr in das Gitterbett passte.
Ein Jugendbett sei eine erstmalige Anschaffung und dem Grunde nach angemessen, urteilte das höchste deutsche Sozialgericht und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht. Dies muss nun klären, ob die Anschaffungskosten von 272 Euro angemessen waren. Die Entscheidung gilt nur speziell für Jugendbetten. Über andere Gegenstände war bereits früher entschieden worden. (dpa)