Düsseldorf. . Im nordrhein-westfälischen Landtag sind bislang keine Fälle von Vetternwirtschaft bekannt geworden. Die Hürden sind hier auch viel höher als in Bayern. Es gibt aber noch ein viel strengeres Bundesland.
In NRW hat es bisher keine „Spezl-Affäre“ mit der Beschäftigung enger Familienmitglieder von Abgeordneten auf Staatskosten gegeben. Der NRW-Landtag hatte bereits 1995 hohe Hürden aufgebaut. Abgeordnete dürfen generell keine Mitarbeiter einstellen: Für Verträge mit Mitarbeitern der Abgeordneten ist allein die Landtagsverwaltung zuständig.
Gleichzeitig schreibt das NRW-Abgeordnetengesetz vor, dass in Abgeordneten-Büros nicht nur angestellte Ehepartner, Eltern und Kinder Tabu sind, sondern auch keine Verwandten zweiten Grades (Geschwister, Enkel) beschäftigt werden dürfen.
In NRW gilt auch das Über-Kreuz-Verbot
Um jeden bösen Anschein zu vermeiden, gilt in NRW zusätzlich ein Über-Kreuz-Verbot. Das heißt: Abgeordnete dürfen keine Angehörigen anderer Abgeordneter beschäftigen. Auch eine umstrittene „Altfallregelung“ wie in Bayern findet sich im NRW-Abgeordnetengesetz nicht.
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Einzelne Bundesländer wie Niedersachsen gehen sogar noch schärfer gegen politischen Familien-Filz vor. Dort gilt ein generelles Verbot für die Beschäftigung von Verwandten – einschließlich von Vettern und Cousinen (4. Grad). Eine bundeseinheitliche Regelung hätte deshalb „Charme“, heißt es in den CDU-Fraktion im NRW-Landtag. Die SPD-Fraktion begrüßte die klaren Regeln im NRW-Landtag.